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Beylage VI.
willkührlich da, und ermangeln gänzlich der Begründung
durch eine sonst erweisliche Bedeutung des Wortes caput.
Da nun ohne Zweifel in diesem Wort etwas Althistorisches ¬
angedeutet ist, so ist man schon frühe darauf verfallen, ¬
unsren Kunstausdruck aus den alten Censustafeln
oder Bürgerlisten zu erklären. Dieses geschah auf die
Weise, daß man das caput auf die capita censa bezog,
deren Anzahl öfter bey Livius vorkommt. Verlor Einer
die Civität, so war die Römische Bürgerschaft um ein
caput vermindert worden, es war in ihr ein caput exemtum, ¬
deletum. Die minima c. d. sollte dann daraus erklärt ¬
werden, daß der Arrogirte sein Vermögen verlor,
also in eine geringere Klasse kam (a). Allein das Gezwungene ¬
in dieser Erklärung konnte sich der Vertheidiger
derselben selbst nicht verbergen, und er fand mit Recht
Bedenken bey der c. d. des Emancipirten. Ganz besonders =
aber hätte man nach dieser Worterklärung eigentlich
sagen müssen, daß in einem solchen Fall das Römische
Volk eine capitis deminutio erleide, nicht der einzelne Mensch.
Diese Bedenken verschwinden bey der sehr befriedigenden ¬
Erklärung von Niebuhr (b). Nach ihm hieß Caput
die Rubrik jedes Römers in der censorischen Bürgerliste,
mit Allem was dabey über seine persönlichen Verhältnisse
bemerkt war: und diese Wortbedeutung wird durch die in
(a) HEINEccii antiqu. jur. I. 16
schichte B. 1. S. 606 (ed. 4.) B. 2
§ 1. 12.
G. 460 (ed. 2.).
(b) Niebuhr Römische Ge¬