Volltext : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 21 = N.F. Bd. 1 (1856))

512 „Vollständige Bezahlung" in §. 64 des Hyp.-Ges.
Unterlassung eines gesetzlich gebotenen Eintrags
in das Hypothekenbuch anderen Gläubigern gegen-
über mehr Vortheile erlangen, als wenn er den
Eintrag wirklich vorgenommen hätte. Eine solche
Abnormität könnte aber eintreten, wenn man einen
Gläubiger, der hinsichtlich des Kapitals und der
Zinsen des laufenden und unmittelbar vor-
hergegangenen Jahres bevorzugt ist, auch in
Ansehung der älteren Zinsrückstände als älteren
oder vor gehen den Gläubiger betrachten wollte,
während er bei einen: wirklich erfolgten Eintrag be-
züglich jener Accessorien nur den Rang eines jün-
geren Gläubigers mit allen daraus hervorgehenden
Konsequenzen einnehmen würde.
Vergebens beruft sich Revident noch auf den
Zusammenhang des §. 64 mit der Bestimmung
über Ablösung in §. 64, wonach die Befriedigung
des abzulösenden Gläubigers in dem ganzen Um-
fange der Hypothekklage, also auch in Ansehung
aller rückständigen Zinsen und Kosten zu geschehen
habe. Denn in: Falle des §. 63 kann der Gläu-
biger, welcher ablösen will, über den Umfang seiner
Leistungen nicht im Zweifel sein, da ja die sämmt-
lichen Ansprüche Gegenstand der gerichtlichen Ver-
handlung waren; wahrend bei einer gezwungenen
Veräußerung der einlösende Gläubiger sich zu-
nächst nach dem Inhalte des Hypotheken-
buches richtet, und die anderweitigen Forderun-
gen eines vorangehenden Gläubigers chm möglicher-
weise erst n a ch Anmeldung des Einlösungsrechtes
und nach der Adjudikation bekannt werden.......
OAGE. v. 18. Juli 1856. Nr. 130955/56.

Gnome.
Max Joseph's Kodex ist nun hundert Jahre alt;
Ihn zu verjüngen, macht viel Müh' und Aufenthalt.
Red.: I. A Seuffert. Verl : Palm Enke. (AdolPh Enke)
in Erlangen. Druck von Junge 6c Sohn.

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