Volltext : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 21 = N.F. Bd. 1 (1856))

„Vollständige Bezahlung" in §. 64 des Hyp.-Ges. 511
girten Accesso rien überhaupt gar nicht als
Hypothek-Gläubiger, und am allerwenigsten als
ein älter er Berechtigter, wenn sich der ingrossirten
Kapitalschuld andere Inskriptionen anreihen, welchen
der Eintrag der Accessorien nachgehen würde, in
Betracht kommen.
Hiernach kann also der Absatz 3 des §. 64,
wie schon oben bemerkt, nur die Bedeutung haben,
daß der jüngere Hypothekgläubiger, der das Ein-
lösungsrecht ausüben will, dem sich gleichfalls dar-
um meldenden älteren Hypothekgläubiger
nur das zu vergüten hat, wofür ihm eine wirksame
ältere Hypothek' zusteht. Das Wort „vollständig",
woran sich Revident bei seiner vorzugsweise gram-
matikalischen Interpretation hält, ist augenfällig
nur um deßwillen in die beregte Bestimmung aus-
genommen worden, um damit auszudrücken, daß es
nicht genügt, wenn der einlösende jüngere Hypo-
thekgläubiger bloß das Meist gebot behufs der
Vertheilung unter die konkurrirenden Gläubiger nach
Maßgabe des ihnen zukommenden Ranges realisirt,
sondern, daß noch überdieß erfordert wird, falls
der ältere Hypothekgläubiger bei dieser Vertheilung
des Preises zu kurz kommen und seine durch
den Eintrag gesicherte Hypothekforderung nicht im
vollen Betrage erhalten würde, ihn auch hiefür
d. h. nicht bloß theilweise mittelst des Meist-
gebotes, sondern vollständig durch eiue entspre-
chende Zulage zu befriedigen. Wollte man umge-
kehrt im Sinne des Revidenten den jüngeren
Hypothekgläubiger für verpflichtet halten, auch die
nicht in das Hypothekenbuch eingetragenen Zinsrück-
stände der abzulösenden Schllld zi? vergüten, so
wäre dieß ein auffallender Verstoß gegen das Prin-
zip des §. 25 und zugleich eine Verkennung des in
§. 64 Abs. 3 selbst ausgedrückten Grundsatzes der
Priorität.
Unmöglich kam: nämlich ein Gläubiger durch

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