160 Gemeinderecht. Gemeinheitstheilung. Verwaltungssache.
petirendeir Gegenstand betreffe. Der diese Verord-
nung veranlassende Fall war also ganz gleichartig
mit dem vorliegenden.
b) Um der Klagbitte in der Hauptsache zu
entsprechen, müßten entweder die schon geschehenen
Theilungen reasstunirt, oder es müßten von noch
unvertheilten Gemeindegründen dem Kläger verhält-
nißmäßige Antheile ansgemittelt werden. Daher ist
die Behauptung ungegründet, daß vorliegend keine
Prinzipale Klage gegeben sei, für welche sich das
Gemeinderecht als Präjudizialfrage darstelle. Wenn
aber (wie Revident behauptet) die fraglichen frühe-
ren Theilungen nicht durch die Behörde geleitet,
sondern von der Gemeinde via facti vorgenommen
worden wären, so läge darin noch um so mehr ein
Grund, daß die Sache zur Kognition der dafür
kompetenten Kulturstelle gebracht werde. Sind nun
c) vorliegend für die Frage der Zuständigkeit
des Gemeinderechtes die Kultnrstellen deswegen kom-
petent, weil sie mit einer Theillnlg von Gemeinde-
gründen in Verbindung steht, so wird hierin da-
durch nichts abgeändert, daß der Kläger dieselbe
auf Verjährung und auf feinen Kaufbrief vom 17. Ja-
nuar 1833 stützt. In diesem Anführen sind zwar
privatrechtliche Titel behauptet. Allein die Verord-
nung von: 22. Febr. 1808 macht von der Eigen-
schaft des Titels, auf welchen hin das Gemeinde-
recht beansprucht wird, bezüglich der Kompetenz
nichts abhängig. Der Klaggrund mag politischer
oder privatrechtlicher Natur sein, so steht dessen
Würdigung, wenn die Verordnung vom 22. Febr.
1808 Anwendung zu finden hat, immer der Kul-
turstelle zu.
OAGE. v. 20. Jänner 1854. Nr. 154251/52.
Red.: I. A. Seuffert. Verl.: Palm Enke (Adolph Enke)
in Erlangen. Druck von Junge Sohn.