I. Teil. I. Abschn. IV. §. 11.
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der bürgerlichen Rechtsordnung von der Zugehörigkeit der
Staatsangehörigen zu einer bestimmten Kirche völlig absieht.
So kam es, daß schließlich auch die Reichsgesetzgebung sich
für die allgemeine Einführung der bürgerlichen Eheschließungsform ¬
entschied.
Durch den §. 41 des Reichsgesetzes vom 6. Febr. 1875
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
betr. wurde festgesetzt:
„Innerhalb des Gebietes des deutschen Reichs kann
eine Ehe rechtsgültig nur vor dem Standesbeamten
geschlossen werden.
Hierin ist eine Umbildung des bisherigen gemeinen deutschen ¬
Rechts in Beziehung auf die Form der Eheschließung enthalten, ¬
die in der That ein Umsturz desselben zu nennen ist.
Eine Eheschließung, welche in der nach diesem Rechte bisher
notwendigen kirchlichen Form allein vollzogen wäre, würde fortan
jeder rechtlichen Geltung entbehren; eine der deutschen Volkssitte
völlig fremde, ja widerstrebende Form der Eheschließung muß
von Allen angewendet werden, wenn eine rechtsgültige Ehe zu
Stande kommen soll. Eine wirkliche Eheschließung in der
zur festgewurzelten deutschen Volkssitte gewordenen Form ist
fortan unmöglich. Kaum jemand leugnet die Löblichkeit dieser
Volkssitte; nicht weil sie tadelnswert wäre, hat die Gesetzgebung, ¬
welche es doch sonst als ihre Aufgabe anerkennt, löbliche ¬
Volkssitten zu pflegen, die fernere Uebung dieser Sitte
unmöglich gemacht; nur durch Gründe äußerlicher Art hielt
sie sich dazu für genötigt.
Eine Prüfung und Beurteilung dieser Gründe liegt nicht
in der Aufgabe dieses Buches. Doch wird es mit derselben
nicht unvereinbar sein, hierüber Folgendes zu bemerken. Unbestreitbar ¬
ist es, daß hier nicht eine organische Fortbildung des
bisherigen deutschen Rechts, sondern ein Bruch mit seiner Entwicklung ¬
vorliegt. Hätte man diesen vermeiden und den Spuren ¬
der geschichtlichen Entwicklung folgen wollen, so würde man
nur den Zwang zur kirchlichen Eheschließung aufgehoben, nicht
einen neuen Zwang zur bürgerlichen Eheschließung an dessen
Stelle gesetzt, sondern vielmehr volle Freiheit gewährt haben,
die Ehe entweder in der hergebrachten kirchlichen oder in einer
neuen bürgerlichen Form zu schließen. Jener Zwang mußte