Volltext : Scheurl, Christoph Gottlieb Adolf von: ¬Das gemeine deutsche Eherecht, und seine Umbildung durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung

I.  Teil.  I.  Abschn.  IV.  §.  11.
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der  bürgerlichen  Rechtsordnung  von  der  Zugehörigkeit  der
Staatsangehörigen  zu  einer  bestimmten  Kirche  völlig  absieht.
So  kam  es,  daß  schließlich  auch  die  Reichsgesetzgebung  sich
für  die  allgemeine  Einführung  der  bürgerlichen  Eheschließungsform ¬
  entschied.
Durch  den  §.  41  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Febr.  1875
die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
betr.  wurde  festgesetzt:
„Innerhalb  des  Gebietes  des  deutschen  Reichs  kann
eine  Ehe  rechtsgültig  nur  vor  dem  Standesbeamten
geschlossen  werden.
Hierin  ist  eine  Umbildung  des  bisherigen  gemeinen  deutschen ¬
  Rechts  in  Beziehung  auf  die  Form  der  Eheschließung  enthalten, ¬
  die  in  der  That  ein  Umsturz  desselben  zu  nennen  ist.
Eine  Eheschließung,  welche  in  der  nach  diesem  Rechte  bisher
notwendigen  kirchlichen  Form  allein  vollzogen  wäre,  würde  fortan
jeder  rechtlichen  Geltung  entbehren;  eine  der  deutschen  Volkssitte
völlig  fremde,  ja  widerstrebende  Form  der  Eheschließung  muß
von  Allen  angewendet  werden,  wenn  eine  rechtsgültige  Ehe  zu
Stande  kommen  soll.  Eine  wirkliche  Eheschließung  in  der
zur  festgewurzelten  deutschen  Volkssitte  gewordenen  Form  ist
fortan  unmöglich.  Kaum  jemand  leugnet  die  Löblichkeit  dieser
Volkssitte;  nicht  weil  sie  tadelnswert  wäre,  hat  die  Gesetzgebung, ¬
  welche  es  doch  sonst  als  ihre  Aufgabe  anerkennt,  löbliche ¬
  Volkssitten  zu  pflegen,  die  fernere  Uebung  dieser  Sitte
unmöglich  gemacht;  nur  durch  Gründe  äußerlicher  Art  hielt
sie  sich  dazu  für  genötigt.
Eine  Prüfung  und  Beurteilung  dieser  Gründe  liegt  nicht
in  der  Aufgabe  dieses  Buches.  Doch  wird  es  mit  derselben
nicht  unvereinbar  sein,  hierüber  Folgendes  zu  bemerken.  Unbestreitbar ¬
  ist  es,  daß  hier  nicht  eine  organische  Fortbildung  des
bisherigen  deutschen  Rechts,  sondern  ein  Bruch  mit  seiner  Entwicklung ¬
  vorliegt.  Hätte  man  diesen  vermeiden  und  den  Spuren ¬
  der  geschichtlichen  Entwicklung  folgen  wollen,  so  würde  man
nur  den  Zwang  zur  kirchlichen  Eheschließung  aufgehoben,  nicht
einen  neuen  Zwang  zur  bürgerlichen  Eheschließung  an  dessen
Stelle  gesetzt,  sondern  vielmehr  volle  Freiheit  gewährt  haben,
die  Ehe  entweder  in  der  hergebrachten  kirchlichen  oder  in  einer
neuen  bürgerlichen  Form  zu  schließen.  Jener  Zwang  mußte
            
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