Volltext : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des Preußischen Allgemeinen Landrechts (2)

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§  241.  Berufung  zur  Erbfolge.
Die  gesetzliche  Berufung  zur  Erbfolge  beruht  auf  der  Familienzugehörigkeit, ¬
  die  gewillkürte  Berufung  auf  der  vom  Gesetz  anerkannten
Befugnis  des  Erblassers,  durch  Verfügung  von  Todeswegen  über  seinen
Nachlaß  Bestimmung  zu  treffen.
Jede  einseitige  Verfügung  von  Todeswegen  nennt  das  BGB.  Testament ¬
  oder  letztwillige  Verfügung.1)
Eine  von  dem  Erblasser  durch  Vertrag  mit  einem  Anderen  (dem
Vertragsgenossen)  getroffene  Verfügung  von  Todeswegen  heißt  nach  BGB.
Erbvertrag.“
Während  ein  Testament  von  dem  Erblasser  jederzeit  widerrufen  werden
kann3),  bleibt  der  Erblasser  durch  eine  vertragsmäßige  Verfügung  von
Todeswegen  (Erbvertrag)  gebunden.  Die  gesetzliche  Erbfolge  ist  im  Systeme
des  BGB.  der  germanischen  Rechtsanschauung  entsprechend  als  die  regelmäßige ¬
  der  gewillkürten  Erbfolge  vorangestellt.  Damit  gelangt  zum  Ausdrucke, ¬
  daß  der  Erblasser  der  Regel  nach  von  den  gesetzlichen  Erben  beerbt ¬
  wird,  weil  das  Gesetz  sie  zur  Erbfolge  beruft;  dem  Erblasser  steht
es  aber  frei,  in  Ansehung  seiner  Erbfolge  seinen  vom  Gesetz  abweichenden
Billen  zu  erklären  und  die  gesetzliche  Erbfolge  auszuschließen.
III.  Was  das  Verhältnis  der  Berufungsgründe  zu  einander  anlangt,
so  ging  nach  römischem  Rechte  die  testamentarische  Erbfolge  der  Intestaterbfolge, ¬
  die  Noterbfolge  der  testamentarischen  vor.“
Nach  preußischem  Rechte  konnten  alle  Berufungsgründe  (Gesetz,
Testament,  Erbvertrag)  neben  einander  und  nach  einander  eintreten.  Soweit ¬
  der  Erblasser  nicht  von  Todeswegen  (Testament,  Erbvertrag)  verfügt
hatte,  trat  die  Intestaterbfolge  ein*);  auch  konnte  er  den  Zuwachs  verbieten, ¬
  so  daß  die  ausfallende  Erbportion  an  die  Intestaterben  fiel.6)
Wer  die  Erbschaft  aus  dem  Testament  ausschlug,  konnte  zwar  die
Erbvertrag  angetragene  Erbschaft  erwerben,  dagegen  nicht  als  gesetzdurd ¬

Erbe  erwerben."
licher
Nach  dem  Rechte  des  BGB.  können  die  Berufungsgründe  (Gesetz
Verfügung  von  Todeswegen)  nebeneinander  oder  nacheinander  wirksam  werden.
Der  Satz  nemo  pro  parte  testatus  pro  parte  intestatus  decedere  potest
ist  nach  dem  Vorgange  des  ALR.  und  der  anderen  Gesetzgebungen  von
dem  BGB.  beseitigt.
Hat  der  Erblasser  den  letztwillig  eingesetzten  Erben  auf  einen  Bruchteil ¬
  der  Erbschaft  beschränkt,  so  tritt  in  Ansehung  des  übrigen  Teiles  die
gesetzliche  Erbfolge  ein.s
Soll  nach  der  Bestimmung  des  Erblassers  der  eingesetzte  Erbe  nur
bis  zu  dem  Eintritt  eines  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  Erbe
sein,  so  treten  nach  dem  Ablaufe  der  fraglichen  Zeit  die  gesetzlichen  Erben
*)  §  1937  BGB.
2)  §  1941  BGB
2253  Abs.  1  BGB.
Nach  römischem  Rechte  galt  die  Regel:  semel  heres,  semper  heres,  wer  einmal ¬
  Erbe  geworden  war,  blieb  Erbe  für  immer.
§  285  I  12  ALR.
*)  §  45  I  12  ALR.
)  §  2088  Abs.  1  B6B.
§§  401,  405  I  9  ALR:

Gesetzliche
und
gewillkürte
Erbfolge.
Verhältnis
Berufungsgründe ¬
  zu
einander.
            
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