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§ 241. Berufung zur Erbfolge.
Die gesetzliche Berufung zur Erbfolge beruht auf der Familienzugehörigkeit, ¬
die gewillkürte Berufung auf der vom Gesetz anerkannten
Befugnis des Erblassers, durch Verfügung von Todeswegen über seinen
Nachlaß Bestimmung zu treffen.
Jede einseitige Verfügung von Todeswegen nennt das BGB. Testament ¬
oder letztwillige Verfügung.1)
Eine von dem Erblasser durch Vertrag mit einem Anderen (dem
Vertragsgenossen) getroffene Verfügung von Todeswegen heißt nach BGB.
Erbvertrag.“
Während ein Testament von dem Erblasser jederzeit widerrufen werden
kann3), bleibt der Erblasser durch eine vertragsmäßige Verfügung von
Todeswegen (Erbvertrag) gebunden. Die gesetzliche Erbfolge ist im Systeme
des BGB. der germanischen Rechtsanschauung entsprechend als die regelmäßige ¬
der gewillkürten Erbfolge vorangestellt. Damit gelangt zum Ausdrucke, ¬
daß der Erblasser der Regel nach von den gesetzlichen Erben beerbt ¬
wird, weil das Gesetz sie zur Erbfolge beruft; dem Erblasser steht
es aber frei, in Ansehung seiner Erbfolge seinen vom Gesetz abweichenden
Billen zu erklären und die gesetzliche Erbfolge auszuschließen.
III. Was das Verhältnis der Berufungsgründe zu einander anlangt,
so ging nach römischem Rechte die testamentarische Erbfolge der Intestaterbfolge, ¬
die Noterbfolge der testamentarischen vor.“
Nach preußischem Rechte konnten alle Berufungsgründe (Gesetz,
Testament, Erbvertrag) neben einander und nach einander eintreten. Soweit ¬
der Erblasser nicht von Todeswegen (Testament, Erbvertrag) verfügt
hatte, trat die Intestaterbfolge ein*); auch konnte er den Zuwachs verbieten, ¬
so daß die ausfallende Erbportion an die Intestaterben fiel.6)
Wer die Erbschaft aus dem Testament ausschlug, konnte zwar die
Erbvertrag angetragene Erbschaft erwerben, dagegen nicht als gesetzdurd ¬
Erbe erwerben."
licher
Nach dem Rechte des BGB. können die Berufungsgründe (Gesetz
Verfügung von Todeswegen) nebeneinander oder nacheinander wirksam werden.
Der Satz nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest
ist nach dem Vorgange des ALR. und der anderen Gesetzgebungen von
dem BGB. beseitigt.
Hat der Erblasser den letztwillig eingesetzten Erben auf einen Bruchteil ¬
der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teiles die
gesetzliche Erbfolge ein.s
Soll nach der Bestimmung des Erblassers der eingesetzte Erbe nur
bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe
sein, so treten nach dem Ablaufe der fraglichen Zeit die gesetzlichen Erben
*) § 1937 BGB.
2) § 1941 BGB
2253 Abs. 1 BGB.
Nach römischem Rechte galt die Regel: semel heres, semper heres, wer einmal ¬
Erbe geworden war, blieb Erbe für immer.
§ 285 I 12 ALR.
*) § 45 I 12 ALR.
) § 2088 Abs. 1 B6B.
§§ 401, 405 I 9 ALR:
Gesetzliche
und
gewillkürte
Erbfolge.
Verhältnis
Berufungsgründe ¬
zu
einander.