Metadaten : Gensler, Johann Kaspar: Vollständiger Kommentar in fortlaufenden Diktaten zu C. Martin's Lehrbuch des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes

eines  blos  suspensiven  Rechtsmittels  und  nach  dem  hierüber  beendigten  Verfahren  der  Regel  nach  die  Actenversendung ¬
  an  ein  Spruchcollegium  statt,  weil  sonst  der  nämliche  Richter  nochmals,  folglich  über  die  Stauthaftigkeit ¬
  seines  eigenen  Erkenntnisses  sprechen  müsste.  Eben  daher  darf  auch  der  Richter  die  Actenversendung ¬
  in  diesem  Fall  nicht  abschlagen,  und  aus  diesem  Grunde  findet  man  bei  der  Einwendung  solcher  Rechtsmittel ¬
  die  transmissio  actorum  häufig  als  Zusatz  erwähnt,  gleichsam  als  sey  sie  ein  Theil  des  Rechtsmiuels
sclbst.  Vergl.  Gönner,  Handb.  B.  1.  Abh.  4.  Danz,  §.  442.  So  wie  in  den  Bundeslanden  die  Stufenfolge  der
Instanzen  fester  regulirt  und  der  Begriff  eines  obersten  Gerichts  von  dem  eines  blosen  Spruchcollegiums  schär
ler  gesöndert  seyn  und  werden  wird,  so  wird  auch  der  Gebrauch  der  blosen  Suspensivrechtsmittel  zum  Heil
der  Justizpflege  auflösen  oder  mindern;  und  so  wie  gleich  in  der  ersten  Instanz  Gelegenheit  zum  vollen
Gchor  beider  st.  itenden  Theile  dargeboten,  dieses  aber  an  legal  bestimmte  Stellen  im  Processgang  gefesselt
Et,  so  wird  auch  der  leidige  Unfug  verschwinden,  welche  die  nova  in  der  Instanz  der  Rechtsmittel  veranlassen, ¬
  insoferne  jene  über  die  Gränze  der  noviter  emergentium  et  repertorum  ausgedehnt  werden.  Je  erschöpfender, ¬
  geregelter  und  fester,  eine  Rechtssache  in  der  ersten  Instanz  instruirt  und  verhandelt  ist,  desto  kurzer
wird  das  Verfahren  in  den  höhern  Instanzen  seyn,  ohne  alle  Gefahr  eiaes  vollkommenen  Gehörs.
Zu  §.  283.  284.
1)  Wollte  die  Gesetzgebung  vorschreiben,  «jedes  richterliche  Erkenntniss  solle  nichtig  seyn,  welches  dem
positiven  Recht  nicht  scharf  entspricht,»  so  würde  die  Mehrzahl  der  Erkenntnisse  als  nichtig  sich  anfechten
lassen,  und  die  mehrsten  Processe  würden  durch  Wiederholungen  und  neue  Ansechtungen  unendlich  werden
Denn  der  Richter  kann  irren,  a)  in  der  Anwendung  der  Rechtstheorie  auf  das  vorliegende  Factum,  b)  in  der
Rellexion,  ob  dieses  Factum  für  juristisch  wahr  zu  halten  sey,  oder  nicht,  und  c)  in  der  Procedur  selbst  —
—  in  der  Anwendung  der  Processregeln.  Zur  Verhütung  eines  grössern  Uebels  wollen  die  Gesetze  mit  dem
förmlichen  Recht  (§  100  f.)  als  Product  des  Processes  sich  begnügen,  und  constituiren  vorzüglich  als  dessen
Quelle  die  Rechtskraft  eines  Decisiverkenntnisses,  als  stillschweigenden  Vertrag  der  Partcien,  so  dass  das  durch
den  Processgang  gewonnene  Recht  einem  ex  pacto  erworbenen  Rechte  gleich  stehet,  die  Irrihumer  des  Richters
und  dessen  Iniquitäten  aber,  dessen  Abweichungen  von  dem  materiellen  Recht,  durch  den  stillschweigenden
Consens  und  Verzicht  der  Parteien  geheilt  werden.  Archiv  für  die  civilist.  Praxis  B.  1.  S.  265  fl.  ibi  leg.
Diese  Regel  kann  jedoch  nicht  ohne  Ausnahmen  seyn;  das  positive  Gesetz  muss  wenigstens  bestimmen:  dass,
im  Fall  ein  richterliches  Erkenntniss  sogar  wesentliche  Bestandtheile  des  Processes  verleize,  es  die  Rechtskrafi
innerhalb  dem  kurzen  Zeitraum  von  zehn  Tagen  nicht  erlangen,  d.  h,  die  Natur  und  Wirkung  eines  Gesetzes
für  die  Parteien  nicht  annehmen  könne,  sondern  als  nichtig  betrachtet  werden  solle.  Dieses  sagen  nun  auch
viele  römische  Gesetze  in  einzelnen  Beispielen;  allein  ein  besonderes  processualisches  Rechtsmittel  zum  Angrill
wegen  nichtige  Erkenntnisse  bezeichnen  sie  nicht,  sondern  sie  betrachten  den  verhandelten  Process  und  jenes
vm  Richter  ausgesprocheue  Resultat  wie  jedes  andere  Rechtsgeschäft,  welches,  fande  sich  ein  Mangel
an  dessen  factischen  Grundbediugungen  und  Rechtswesentlichkeiten,  durch  eine  querela  vel  exceptio  nullitatis
angriffs-  oder  vertheidigungswetse  als  nichtig  angesochten  werden  konnte.  Vergl.  a.  Klüpfels  Abhandl.  über
einzelne  Theile  des  bürgerlichen  Rechts  Abh.  VII.  Der  Regel  nach  Lam  wohl  nur  die  exceptio  nullitatis  zur
Auwendung,  indem,  wer  nichtig  verurtheilt  worden  war,  ruhig  bleiben  konnte,  bis  der  Sieger  actionem  judicati ¬
  erhob,  wo  er,  der  Verurtheilte,  dann  except.  nullitatis  entgegen  setzte,  daher  auch  die  römischen  Gesetze,
Dig  lib.  49.  tit.  8.  Cod.  lib.  7.  tit.  46,  immer  nur  sagen:  ist  das  Erkenntniss  null,  so  bedarf  es  keiner  Appellation -
  dagegen;  allein  daraus  folgt  nicht,  dass  dem  Verurtheilten  untersagt  gewesen  wäre,  klagend  um  Aufhebung
des  nichtigen  Erkenntnisses  zu  bitten,  so  wie  dieses  z.  B.  in  Ansehung  eines  testamenti  nulli  vel  injueti  geschehen ¬
  konnte,  desgleichen  in  Ansehung  nichtiger  Verträge  u.  s.  w.  Das  canonische  und  teutsche  Recht  aber
kennt  eine  besondere  Nichtigkeitsklage,  querela  nullitatis,  als  Rechtsmittel  gegen  richterliche  Erkenntnisse.
            
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