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schriftliche Vorverfahren beseitigt, und sogleich auf
Anmeldung der Sache ein Audienztag bestimmt werden.
Alle diese Entwürfe haben jedoch in Baiern
nicht Gesetzeskraft erhalten. Dagegen liegt ein im
J. 1837 ergangenes Gesetz vor"
7, welches vorzüglich =
den summarischen Prozeß zu ordnen sucht. Die
Einführung einer neuen, auf Collegialität gebauten
Gerichtsverfassung, wurde bei diesem Gesetze nicht beabsichtigt; =
die bisherige Gerichtseinrichtung, nach welcher ¬
in Baiern Einzelnrichter urtheilen, sollte bleiben; ¬
da jedoch die bisherige Gesetzgebung Baierns
durch manche, dem Gesetzbuche von 1753 nachgefolg125 ¬
ten Gesetze
), an Einfachheit verlor und über die
Frage: in welchen Faͤllen summarisch verhandelt werden ¬
sollte, vielfache Streitigkeiten eintraten, so bezweckte ¬
das neue Gesetz vorzüglich eine genaue Bezeichnung ¬
jener Fälle und die Regulirung des dabei
zu beobachtenden Verfahrens
). Das Gesetz stellte
das beschleunigte Verfahren in Zusammenhang mit
der Muͤndlichkeit der Procedur, faßt jedoch das muͤndliche ¬
Verfahren nicht in dem Sinne, wie der französische ¬
Prozeß auf, sondern als ein gemischtes Verfahren, =
nach welchem das Ergebniß des muͤndlichen
Vorbringens, seinem wesentlichen Inhalte nach
nämlich das Sachverhältniß, die Streitpunkte und die
Anträge der Partheien - zu Protokoll gebracht wird.
Das Gesetz scheidet darnach das beschleunigte Ver124) ¬
Vom 1. Nov. 1837.
125) Ueber den Gang der Baierischen Gesetzgebung in dieser Beziehung, ¬
s. v. Stürzer theor. prakt. Bemerkungen zum dermaligen -
Baier. Civilgerichtsverfahren, herausgegeben von
Gutschneider. München 1838. S. 282 rc.
126) Puchta Anleitung zur Civilprozeß-Praxis in Baiern. Erlangen ¬
1838. S. 11—21.