Volltext : ¬Die summarischen Verfahrungsarten des gemeinen deutschen bürgerlichen Prozesses in Vergleichung mit dem preußischen und französischen Civilverfahren und mit den neuesten Fortschritten der Prozeßgesetzgebung (40)

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schriftliche  Vorverfahren  beseitigt,  und  sogleich  auf
Anmeldung  der  Sache  ein  Audienztag  bestimmt  werden.
Alle  diese  Entwürfe  haben  jedoch  in  Baiern
nicht  Gesetzeskraft  erhalten.  Dagegen  liegt  ein  im
J.  1837  ergangenes  Gesetz  vor"
7,  welches  vorzüglich =
  den  summarischen  Prozeß  zu  ordnen  sucht.  Die
Einführung  einer  neuen,  auf  Collegialität  gebauten
Gerichtsverfassung,  wurde  bei  diesem  Gesetze  nicht  beabsichtigt; =
  die  bisherige  Gerichtseinrichtung,  nach  welcher ¬
  in  Baiern  Einzelnrichter  urtheilen,  sollte  bleiben; ¬
  da  jedoch  die  bisherige  Gesetzgebung  Baierns
durch  manche,  dem  Gesetzbuche  von  1753  nachgefolg125 ¬

ten  Gesetze
),  an  Einfachheit  verlor  und  über  die
Frage:  in  welchen  Faͤllen  summarisch  verhandelt  werden ¬
  sollte,  vielfache  Streitigkeiten  eintraten,  so  bezweckte ¬
  das  neue  Gesetz  vorzüglich  eine  genaue  Bezeichnung ¬
  jener  Fälle  und  die  Regulirung  des  dabei
zu  beobachtenden  Verfahrens
).  Das  Gesetz  stellte
das  beschleunigte  Verfahren  in  Zusammenhang  mit
der  Muͤndlichkeit  der  Procedur,  faßt  jedoch  das  muͤndliche ¬
  Verfahren  nicht  in  dem  Sinne,  wie  der  französische ¬
  Prozeß  auf,  sondern  als  ein  gemischtes  Verfahren, =
  nach  welchem  das  Ergebniß  des  muͤndlichen
Vorbringens,  seinem  wesentlichen  Inhalte  nach
nämlich  das  Sachverhältniß,  die  Streitpunkte  und  die
Anträge  der  Partheien  -  zu  Protokoll  gebracht  wird.
Das  Gesetz  scheidet  darnach  das  beschleunigte  Ver124) ¬
  Vom  1.  Nov.  1837.
125)  Ueber  den  Gang  der  Baierischen  Gesetzgebung  in  dieser  Beziehung, ¬
  s.  v.  Stürzer  theor.  prakt.  Bemerkungen  zum  dermaligen -
  Baier.  Civilgerichtsverfahren,  herausgegeben  von
Gutschneider.  München  1838.  S.  282  rc.
126)  Puchta  Anleitung  zur  Civilprozeß-Praxis  in  Baiern.  Erlangen ¬
  1838.  S.  11—21.
            
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