Metadaten : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts, des Handels- und Wechselrechts durch Theorie und Praxis (Jg. 12 (1868))

860

1866 das ihm gehörende Haus und Gut den Eheleuten S'., wogegen
sich diese im § 2 jenes Vertrages verpflichteten:
„den F. lebenslänglich in gesunden und kranken Tagen in allen
Stücken zu verpflegen, und denselben, als Onkel, mit gebührender
Pietät zu behandeln, ihm auch ein Zimmer zu seinem besondern
Gebrauche einzuräumen."
F. behauptete Nichterfüllung dieser übernommenen Verpflichtungen,
insbesondere die Verabreichung eines schlechten Essens, Verweigerung der
nothwendigen Kleidung und Wäsche, so wie eine ungebührliche Behand-
lung, und verlangte auf Grund des § 408 Th. I Tit. 5 A. L. R. die
Aufhebung des geschlossenen Vertrages.
Die Verklagten bestritten zwar die Klage in factischer und recht-
licher Hinsicht, das .Kreisgericht zu O. sprach jedoch durch das, sich an
die Gründe des Präjudizes Nr. 2066 anlehnende, Erkenntniß vom 4. Oc-
tober 1867, ohne Beweisaufnahme, die Aufhebung des erwähnten Ver-
trages aus.
Auf die von den Verklagten eingelegte Appellation wurde aber diese
Entscheidung durch das Erkenntniß des Appellationsgerichts zu A. vom
7. März 1868, welches ausführte, daß der Hauptgegenstand des der
Klage zu Grunde liegenden Alimentationsvertrages nicht Handlungen,
sondern ein äare sei, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kläger legte nun das Rechtsmittel der Revision ein. Das Ober-
Tribunal bestätigte indessen durch die oben erwähnte Entscheidung vom
10. Juli 1868 das zweite Erkenntniß aus folgenden Gründen:
Zum Berständniß der §§ 408 und 409 Tit. 5 Th. I des A. L. R.,
welche lauten:
§ 408. Bei Verträgen, deren Hauptgegenstand Handlungen sind,
kann derjenige, welcher behauptet, daß der Andere die Erfüllung
bisher nicht contractmäßig geleistet habe, oder solchergestalt nicht
leisten könne, zwar sofort, auf seine Gefahr, von dem Vertrage
wieder abgehen.
8 409. Er muß aber, wenn sich hiernächst bei der gerichtlichen
Untersuchung findet, daß sein Vorgeben ungegründet gewesen sei,
den Gegentheil vollständig entschädigen.
ist folgendes zu berücksichtigen:
Nachdem bei der Ausarbeitung des Allg. Land-Rechts die Theorie,
daß bei Verträgen die von der einen Seite geweigerte oder nicht ge-
leistete Erfüllung den Andern nicht berechtigt, vom Vertrage abzugehen,
dem früher bestandenen Rechte gemäß als Regel die Oberhand behalten
hat — § 393 Titel 5 -
Bornemann, System II. Avsg. Bd. 2 S. 365- 369

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer