Volltext : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts, des Handels- und Wechselrechts durch Theorie und Praxis (Jg. 12 (1868))

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entfernten sich mehr oder weniger von der strengen Anwendung des
in jenem Präjudize ausgesprochenen Grundsatzes, und sprach sich in dem
späteren Erkenntnisse vom 10. Juli 1854
Striethorst, Archiv Bd. 14 S. 137 Nr. 36
der I. Senat des Ober-Tribunals schon bestimmter dahin aus, daß
die Frage:
„ob ein Gutsüberlaffungs- und Leibzuchtsvertrag zwischen Eltern
und Kindern, nach welchem der Gutsübernehmer unter Andern auch
seine Eltern für deren ganze Lebenszeit bei sich im Hause zu
ernähren und zu verpflegen sich verpflichtet hat, für einen Vertrag
über Handlungen im Sinne des 8 408 Th. I Tit. 5 des A. L. R.
zu erachten, nach den besondern thatsächlichen Umständen jedes
einzelnen Falles zu beurtheilen sei."
In dem Erkenntnisse des III. Senats des Ober-Tribunals vom
19. Dezember 1859
Striethorst, Archiv Bd. 36 S. 99 Nr. 25
wurde endlich ausdrücklich anerkannt, daß das Präjudiz Nr. 2066 „an
die thatsächlichen Grundlagen des damaligen Spezialfalls anknüpfend aller-
dings sehr weit gefaßt worden sei," und der Grundsatz ausgestellt,
daß die Frage:
„in welche Gattung von Verträgen ein geschlossener Vertrag
falle, insbesondere ob ein Vertrag im Sinne des § 408 Th. I
Tit. 5 A. L. R. Handlungen zu seinem Hauptgegenstande habe,"
von dem Richter nach dem ganzen Inhalte des Vertrages zu beur-
theilen sei, ohne daß denselben die desfallsigcn Erklärungen der Con-
trahenten binden, und daß diese Regel insbesondere auch bei Ueber-
tragöverträgen, nach welchen von dem Uebernehmer liebreiche
Pflege zu gewähren sei, zur Anwendung komme. Hierdurch war
materiell die gefährliche Tragweite des erwähnten Präjudizes gebrochen.
In der neuesten, in Sachen Fcldmann gegen Scheele ergangenen Ent-
scheidung des Ober-Tribunals vom 10. Juli 1868, hat sich der höchste
Gerichtshof nun aber auch formell von jenem Präjudize losgesagt, und
die Aufhebung desselben ausdrücklich aussprechcnd, in scharfer
Motivirung die Anwendbarkeit der §§ 408—411 Th. I Tit. 5 A. L. R.
auf das Gebiet der im 8. Abschnitte des 11. Titels abgchandelten
Verträge über Handlungen beschränkt, hiervon aber die Gutsüber-
lassungsverträge, selbst wenn die Gegenleistung des Gutsübernehmers
lediglich in Handlungen bestehen sollte, ausgeschlossen.
Der entschiedene Fall war folgender:
Der Ackersmann F. zu H. übertrug durch Vertrag vom 10. April

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