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die Notariats-Ordnung dahin abzuändern, daß es in die Wahl
der Kontrahenten gestellt werde, ob sie zu ihren vor dem Notar
zu vollziehenden Akten die Zuziehung von Zeugen verlangen
wollten oder nicht.
Von dieser Maßregel kann man sich auch nicht das geringste
praktische Resultat versprechen.
Wenn sich schon jetzt unzweifelhaft herausgestellt hat, daß das
Publikum die Zuziehung der Jnstrumentszeugen als eine werthlose, vom
Gesetz ohne alle Noth aufgedrungenc Maßregel betrachtet, so würde
natürlich von einer solchen Wahl niemals Gebrauch gemacht werden,
und zwar um so weniger, als die Interessenten zur Beurkundung ihrer
Rechtshandlungen nur an solche Notare sich wenden, die ihr Vertrauen
besitzen, überdieß ja auch Jedem unbenommen bleibt, einen besonderen
Rechtsfreund zu dem Akte beizuziehen. Es würde sich daher nur die-
selbe Erfahrung wiederholen, deren bereits oben in Ansehung der in
die Wahl gestellten Zuziehung eines zweiten Notars gedacht ist.
Schließlich ist noch hervorzuheben, daß die Allgemeine Deutsche
Wechsel-Ordnung Art. 87 vorschreibt:
„Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichts-
beamten ausgenommen werden. Ter Zuziehung von Zeugen oder
eines Protokollführers bedarf es dabei nicht."
Wir betrachten dies als den ersten Schritt zur gänzlichen Ab-
schaffung einer vom Gesetz als unnütz erkannten Förmlichkeit.
Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint der Vorschlag ge-
rechtfertigt:
daß bei der beabsichtigten Herstellung einer allen Landestheilen
gemeinsamen Notariats - Ordnung das bisher bestehende Er-
forderniß der Zuziehung eines zweiten Notars oder zweier In-
strumcntszeugcn ganz fallen gelassen und in Ansehung der Per-
sonen, die nicht schreiben und Geschriebenes lesen können, die
Vorschriften der §§ 68 — 72 des Anhangs zur Allg. Ger.-
Ordn. auch aus die Aufnahme von Notariatsurkunden für an-
wendbar erklärt werden.