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als die Zeugen nicht, gleich dem Notar, zur Verschwiegenheit in Betreff
des Verhandelten verpflichtet sind.
Werfen wir einen Blick auf die Gesetzgebung anderer Länder, so
findet sich zunächst in der Verordnung für die Notarien in den Nieder-
rheinischen Provinzen vom 25. April 1822 (G.-S. S. 109), welche in
mehreren Punkten dem Gesetze vom 11. Juli 1845 zum Vorbilde ge-
dient hat, im Art. 21 die Bestimmung:
„Außer den Fällen, wo die Gesetze für gewisse Geschäfte eigene
Förmlichkeiten vorschreiben, werden die Urkunden von zwei Notarien
oder Einem Notar mit Zuziehung zweier Zeugen ausgenommen..."
Dabei ist aber wohl zu beachten, daß die Kompetenz der Rheinischen
Notare eine weit ausgedehntere als der Notare in den altpreußischen
Provinzen ist, insbesondere auch die Aufnahme von Testamenten, also
solche Rechtshandlungen umfaßt, welche nach unserem Recht von dem
Richter unter Zuziehung eines Protokollführers ausgenommen werden
müssen.
Dasselbe gilt von der Notariats-Ordnung für das vormalige Kö-
nigreich Hannover vom 15. September 1853, indem dieselbe im § 44
ausdrücklich bestimmt:
' „Die von einem Notar auf- oder angenommenen letztwilligen Ver-
fügungen gelten den gerichtlichen gleich..."
Dazu kommt aber noch, daß von der im § 25 enthaltenen Vorschrift:
„Die Aufnahme eines Notariatsacts kann nur unter Zuziehung
zweier Zeugen oder statt ihrer eines zweiten Notars geschehen..."
in dem sich daran knüpfenden § 26 eine Reihe von Ausnahmen (8 an
der Zahl) zugelassen sind, welche zum Theil gerade solche Fälle be-
treffen, die im Rechtsverkehr am häufigsten Vorkommen.
Nach dem Notariats-Gesetz für das Königreich Bayern vom 10. No-
vember 1861 bedarf es der Zuziehung zweier Zeugen oder eines zweiten
Notars nur dann:
1. wenn Blinde, Taube oder Taubstumme bei der Errichtung
einer Notariatsurkunde betheiligt sind (Art. 57);
2. bei den von den Notaren aufzunehmenden letztwilligen Ver-
fügungen (Art. 60), so wie
3. in allen Fällen, wenn ein Betheiligter es verlangt (Art. 53).
Die letztere Bestimmung anlangend, so war bereits im Jahre 1858
bei Gelegenheit der Berathung über die Abänderung unserer Hypotheken-
Ordnung von dem damaligen Justiz-Minister der eventuelle Vorschlag
gemacht worden: