Metadaten : Darstellung des Seerechts nach gemeinem und hamburgischem Rechte und nach den Gesetzen der vorzüglichsten handelnden Staaten Europa's und America's (2)

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zetteln  (biglietti  delle  merci)  begleitet  seyn,  die  von  einem  Kaufmanne ¬
  oder  öffentlichen  Makler  unterzeichnet  sind.  Der  Schiffer
selbst  darf  solche  Zettel  nicht  formiren  bey  willkührlicher  Strafe
und  unter  der  Verwarnung,  daß  er  in  den  Bureaux  nicht  expedirt ¬
  wird  1*3)  Die  Manifeste  müssen  in  dem  Protocoll  der  Gouvernementsdirection ¬
  registrirt,  zu  dem  Ende  hier  producirt  und  mit
der  Legalisation  zurückgegeben  werden.  Im  Auslande  führen  die
Consuln  diese  Register,  weshalb  diesen  in  dem  Bestimmungsorte
auch  bey  der  Abreise  die  Manifeste  producirt  werden  muͤssen  144
Für  jede  verladene  Tonne,  die  nicht  in  dem  Manifeste  angegeben
ist,  fällt  der  Schiffer  in  eine  Strafe  von  sechs  Lire,  die  im  Wiederholungsfalle ¬
  erhöht  wird  145).  Der  Schiffer  soll  ohne  Einwilligung ¬
  des  Verladers  keine  Güter  auf  dem  Verdecke  laden;  und
wenn  dieß  geschieht,  nicht  nur  den  Schaden  ersetzen,  sondern  verliert ¬
  seine  Fracht,  soll  noch  überdieß  unfähig  ein  Schiff  zu  führen
erklärt,  und  nach  Befinden  gestraft  werden  146
Er  soll  darauf
achten,  daß  er  nicht  mehr  ladet,  als  sein  Schiff  gutwillig  tragen
kann.  Den  Hafencapitains,  und  im  Auslande  den  Consuln  ist
aufgegeben,  daruͤber  zu  wachen.  Muß  geworfen  werden  oder  leidet
das  Schiff  ein  Unglück,  weil  der  Schiffer  hiegegen  fehlte,  so  soll
ex  officio  gegen  ihn  verfahren  werden.  Die  Hafencapitaine  und
Consuln,  die  solche  Ueberladung  wußten,  oder  aus  Nachlässigkeit
geschehen  ließen,  sollen  den  Verladern  oder  den  Versicherern  allen
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen  schuldig  seyn  147
Der  Schiffer
soll,  waͤhrend  der  Reise,  fuͤr  die  Bewahrung  der  Guͤter  sorgen.
Merkwürdig  ist  die  Milde  mit  der  ihm  nicht  befohlen,  sondern
nur  empfohlen  wird,  Güter,  die  dem  Verderben,  Verlecken,  Er143) ¬
  Circolare  governiale  1799.  §.  5.  Editto  1779.  §.  4.
144)  Circolare  governiale  1799.  §.  2.  Die  Consuln  sollen  alle  Vierteljahr
ihrer  Regierung  eine  Tabelle  über  den  Handel  ihres  Bezirks  mit  Oesterreich ¬
  einsenden.  ibid.
145
Editto  10.  marzo  1779.  §.  5.  Circolare  governiale  1799.  §.  5.
146
Editto  politico  art.  II.  §.  36.  Circolare  del.  ces.  reg.  governo  di
2.
Trieste  3.  Dicembre  1803.  §  3.
147)  Editto  politico  l.  c.  §.  34.Circolare  3,  Dic.  1803.  §  1112.
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