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zetteln (biglietti delle merci) begleitet seyn, die von einem Kaufmanne ¬
oder öffentlichen Makler unterzeichnet sind. Der Schiffer
selbst darf solche Zettel nicht formiren bey willkührlicher Strafe
und unter der Verwarnung, daß er in den Bureaux nicht expedirt ¬
wird 1*3) Die Manifeste müssen in dem Protocoll der Gouvernementsdirection ¬
registrirt, zu dem Ende hier producirt und mit
der Legalisation zurückgegeben werden. Im Auslande führen die
Consuln diese Register, weshalb diesen in dem Bestimmungsorte
auch bey der Abreise die Manifeste producirt werden muͤssen 144
Für jede verladene Tonne, die nicht in dem Manifeste angegeben
ist, fällt der Schiffer in eine Strafe von sechs Lire, die im Wiederholungsfalle ¬
erhöht wird 145). Der Schiffer soll ohne Einwilligung ¬
des Verladers keine Güter auf dem Verdecke laden; und
wenn dieß geschieht, nicht nur den Schaden ersetzen, sondern verliert ¬
seine Fracht, soll noch überdieß unfähig ein Schiff zu führen
erklärt, und nach Befinden gestraft werden 146
Er soll darauf
achten, daß er nicht mehr ladet, als sein Schiff gutwillig tragen
kann. Den Hafencapitains, und im Auslande den Consuln ist
aufgegeben, daruͤber zu wachen. Muß geworfen werden oder leidet
das Schiff ein Unglück, weil der Schiffer hiegegen fehlte, so soll
ex officio gegen ihn verfahren werden. Die Hafencapitaine und
Consuln, die solche Ueberladung wußten, oder aus Nachlässigkeit
geschehen ließen, sollen den Verladern oder den Versicherern allen
entstehenden Schaden zu ersetzen schuldig seyn 147
Der Schiffer
soll, waͤhrend der Reise, fuͤr die Bewahrung der Guͤter sorgen.
Merkwürdig ist die Milde mit der ihm nicht befohlen, sondern
nur empfohlen wird, Güter, die dem Verderben, Verlecken, Er143) ¬
Circolare governiale 1799. §. 5. Editto 1779. §. 4.
144) Circolare governiale 1799. §. 2. Die Consuln sollen alle Vierteljahr
ihrer Regierung eine Tabelle über den Handel ihres Bezirks mit Oesterreich ¬
einsenden. ibid.
145
Editto 10. marzo 1779. §. 5. Circolare governiale 1799. §. 5.
146
Editto politico art. II. §. 36. Circolare del. ces. reg. governo di
2.
Trieste 3. Dicembre 1803. § 3.
147) Editto politico l. c. §. 34.Circolare 3, Dic. 1803. § 1112.
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