§. 6. 4. Planerkenntniß.
27
spruch erhebt oder den zur Vorlegung des Planes stattfindenden
Termin versäumt.
Gegen die säumigen Theilnehmer kann das Planerkenntniß
ohne Weiteres auf Grund der Vorschrift des §. 149 V.O. 17 erlassen ¬
werden, laut welcher angenommen wird, daß dieselben den
Plan anerkennen. Das Urtheil hat jedoch lediglich die Bedeutung
eines Versäumnißurtheils (§. 57 Ges. 80), und die gesetzliche Annahme, ¬
daß der Säumige den Plan anerkenne, hat nicht die Wirkung ¬
einer Anerkennungserklärung; eben deshalb bedarf es, auch
wenn Widersprüche gegen den Plan sonst nicht vorliegen, der Vollziehung ¬
des im §. 149 V.O. 17 angedrohten Rechtsnachtheils durch
Urtheilsspruch. Daher ist ferner die Anfechtung des Versäumnißurtheils ¬
nicht an die Voraussetzungen gebunden, welche für die Anfechtung ¬
eines erklärten Anerkenntnisses stattfinden.
Wird gegen den Plan Widerspruch erhoben (Planbeschwerde),
so ist zwischen dem Widersprechenden (Planmonenten) und dessen
Gegnern über die Beschwerde zu verhandeln. Man spricht in diesem
Falle von einem Planstreit (im eigentlichen Sinne)?). Das Planerkenntniß ¬
ergeht hier auf Grund der gepflogenen Verhandlungen."
Ein Planstreit kann, außer durch Erkenntniß, auch durch Anerkenntniß, ¬
Verzicht oder Vergleich erledigt werden. Das Anerkenntniß
des Anspruches seitens der Gegner des Monenten ist gleichbedeutend
mit einem Verzicht derselben auf ihren eigenen Auseinandersetzungsanspruch, ¬
soweit derselbe dem Anspruch des Gegners entgegengesetzt
ist, wie umgekehrt der Verzicht des Planmonenten auf seinen Beschwerdeanspruch ¬
ein Anerkenntniß des von den Gegnern erhobenen
Auseinandersetzungsanspruchs ist, da jeder Theil sowohl die Rolle
des Klägers wie des Beklagten hat. Daher muß Anerkenntniß und
Verzicht sowohl nach §. 277 wie nach §. 278 Civ.Proz.Ord. beurtheilt
werden. Doch kann von einem wirksamen Anerkenntniß des Beschwerdeanspruchs ¬
nur insofern die Rede sein, als die mit dem letz— ¬
——
Im Gegensatz zur Planvorlegungsverhandlung schlechthin, welche nach
§. 4 auch ohne das Vorhandensein einer Planbeschwerde die Form der Verhandlung ¬
eines Planstreites annimmt.
10) Aber nicht bloß auf Grund dieser Verhandlungen. Vergl. außer dem
oben Ziffer 1 Gesagten auch noch G. u. St. A. 2 zu §§. 243—248; A. 1 zu
§. 251.