Volltext : Holzapfel, Wilhelm: ¬Das Privatrecht im preußischen Auseinandersetzungsverfahren

§.  6.  4.  Planerkenntniß.
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spruch  erhebt  oder  den  zur  Vorlegung  des  Planes  stattfindenden
Termin  versäumt.
Gegen  die  säumigen  Theilnehmer  kann  das  Planerkenntniß
ohne  Weiteres  auf  Grund  der  Vorschrift  des  §.  149  V.O.  17  erlassen ¬
  werden,  laut  welcher  angenommen  wird,  daß  dieselben  den
Plan  anerkennen.  Das  Urtheil  hat  jedoch  lediglich  die  Bedeutung
eines  Versäumnißurtheils  (§.  57  Ges.  80),  und  die  gesetzliche  Annahme, ¬
  daß  der  Säumige  den  Plan  anerkenne,  hat  nicht  die  Wirkung ¬
  einer  Anerkennungserklärung;  eben  deshalb  bedarf  es,  auch
wenn  Widersprüche  gegen  den  Plan  sonst  nicht  vorliegen,  der  Vollziehung ¬
  des  im  §.  149  V.O.  17  angedrohten  Rechtsnachtheils  durch
Urtheilsspruch.  Daher  ist  ferner  die  Anfechtung  des  Versäumnißurtheils ¬
  nicht  an  die  Voraussetzungen  gebunden,  welche  für  die  Anfechtung ¬
  eines  erklärten  Anerkenntnisses  stattfinden.
Wird  gegen  den  Plan  Widerspruch  erhoben  (Planbeschwerde),
so  ist  zwischen  dem  Widersprechenden  (Planmonenten)  und  dessen
Gegnern  über  die  Beschwerde  zu  verhandeln.  Man  spricht  in  diesem
Falle  von  einem  Planstreit  (im  eigentlichen  Sinne)?).  Das  Planerkenntniß ¬
  ergeht  hier  auf  Grund  der  gepflogenen  Verhandlungen."
Ein  Planstreit  kann,  außer  durch  Erkenntniß,  auch  durch  Anerkenntniß, ¬
  Verzicht  oder  Vergleich  erledigt  werden.  Das  Anerkenntniß
des  Anspruches  seitens  der  Gegner  des  Monenten  ist  gleichbedeutend
mit  einem  Verzicht  derselben  auf  ihren  eigenen  Auseinandersetzungsanspruch, ¬
  soweit  derselbe  dem  Anspruch  des  Gegners  entgegengesetzt
ist,  wie  umgekehrt  der  Verzicht  des  Planmonenten  auf  seinen  Beschwerdeanspruch ¬
  ein  Anerkenntniß  des  von  den  Gegnern  erhobenen
Auseinandersetzungsanspruchs  ist,  da  jeder  Theil  sowohl  die  Rolle
des  Klägers  wie  des  Beklagten  hat.  Daher  muß  Anerkenntniß  und
Verzicht  sowohl  nach  §.  277  wie  nach  §.  278  Civ.Proz.Ord.  beurtheilt
werden.  Doch  kann  von  einem  wirksamen  Anerkenntniß  des  Beschwerdeanspruchs ¬
  nur  insofern  die  Rede  sein,  als  die  mit  dem  letz— ¬
  ——
Im  Gegensatz  zur  Planvorlegungsverhandlung  schlechthin,  welche  nach
§.  4  auch  ohne  das  Vorhandensein  einer  Planbeschwerde  die  Form  der  Verhandlung ¬
  eines  Planstreites  annimmt.
10)  Aber  nicht  bloß  auf  Grund  dieser  Verhandlungen.  Vergl.  außer  dem
oben  Ziffer  1  Gesagten  auch  noch  G.  u.  St.  A.  2  zu  §§.  243—248;  A.  1  zu
§.  251.
            
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