Volltext : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts, des Handels- und Wechselrechts durch Theorie und Praxis (Jg. 14 (1870))

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der Beauftragte gewisse Auslagen für Ersteren machen sollte. In
jedem Falle dieser Art geht die Verpflichtung zum Verzinsen des
ausgelegten Geldes aus einer unmittelbaren gesetzlichen Vorschrift
hervor, welche ihren Grund in der natürlichen Billigkeit hat, da sich
der Gewalthaber außerdem mit dem Schaden des Mandatars be-
reichern würde, daher es denn auch keinesweges wesentlich auf die
Gewißheit ankommt, daß der Bevollmächtigte sein ausgelegtes Geld
zinsbar angelegt haben würde, indem vielmehr die bloße Mög-
lichkeit davon schon hinreicht. *) (Seufsert, Archiv VIII. Nr. 46.)
Erkenntniß des O. A. G. zu Celle vom 17. Februar 1866:
Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, kann der Kläger als Mandatar
eine Verzinsung seiner Ausgaben mit fünf Prozent, vom Tage der
Auslage an gerechnet, gegen seinen Mandanten beanspruchen.
(Ebendas. XXIII. Nr. 35.) 2)
3. Die Vorschrift unseres Landrechts, welche bei unterlassener Ein-
forderung eines Vorschusses die Verzinsung der vom Bevollmächtigten
gemachten Auslagen erst mit der Zustellung einer gehörig belegten
Rechnung eintreten läßt (8 71) und nur bei „Capitalszahlungen"
eine Ausnahme macht (8 72), läßt sich, ganz abgesehen von der Un-
bestimmtheit des letzteren Ausdruckes,3) nicht rechtfertigen. Denn die
Unterlassung der Vorschußeinfordernng kann keine weitere Folge haben,
als daß der Bevollmächtigte genöthigt ist, den mit der Besorgung
des übernommenen Auftrages verbundenen Aufwand aus eigenen

von der Zeit der Einlassung auf die Klage gebührten, es sei denn, daß er
zu den Auslagen selbst Gelder auf Zinsen angeliehen oder seine eigenen zins«
baren Capitalien eingezogen hätte (V o e t. ad Dig. Tit. de neg. gest. § 8),
ist weder in den Gesetzen noch in der Billigkeit gegründet.
1) In dem letzteren Punkte weicht ab ein Erk. des O. A. G. zu Dresden vom
19. April 1848. (Ebendas. III. Nr. 50.)
2) Sachs, b. G. B. § 1314. „Der Auftraggeber ist verpflichtet,.. . die von
dem Beauftragten aus seinen Mitteln gemachten Verlage mit fünf vom
Hundert auf das Jahr, von Zeit des Berlages an, zu verzinsen."
Code civ. und Badisches Landrecht Art. 2001. „Auslagen, welche der Ge-
walthaber macht, muß ihm der Gewaltgeber von dem Tage an verzinsen,
da der Vorschuß beweislich gemacht worden ist."
Entw. eines gemeins. deutschen Ges. über Schuldverh. Art. 762.
3) In dieser Beziehung gilt der Satz: „Schuldzahlen macht Hauptgeld." Wer
fremde Angelegenheiten verwaltet und auf diese eigene Gelder verwendet,
kann von dem Ausgelegten Zinsen fordern. Er ist dazu auch dann berechtigt,
wenn er Zinsen von einer Schuld seines Mandanten zahlt. Es findet hier
durchaus kein Anatocismus statt, da die Schuld, welche der Geschäftsführer
an die Stelle der bisherigen accesforischen Zinsen setzte, eine selbständige Na-
tur und besondere Begründung hat. Sie erscheint als „Hauptgeld."
Hillebrand, Deutsche Rechtssprichwörter (Zürich, 1858) Nr. 51.

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