fullscreen : Heffter, August Wilhelm: Civil-Proceß oder das gerichtliche Verfahren bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Gebiete des allg. Landrechts für die preußischen Staaten

Besonderer  Theil.
§.  351.
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schaffenheit,  so  wird  die  Verhandlung  der  Berufung  bis  zu  seiner  Erledigung  einzustellen ¬
  sein.
5)  G.  O.  23,  60.  61.
6)  Ebds.  6—9.
B.  Revision  (Oberberufung).
(G.  O.  I,  15.  Verordn.  vom  14.  December  1833.  Instruct.  vom  7.  April  1839.)
351.  Eine  Revision  (Oberberufung)  findet  nur  statt  gegen  Appellations-Erkenntnisse: ¬

1.  wenn  die  Beschwerde  Familien=  oder  Standesverhältnisse,  (öffentliche) ¬
  Ehrenrechte,  Ehegelöbnisse  oder  Ehesachen  zum  Gegenstande ¬
  hat,  worüber  durch  das  angegriffene,  es  sei  bestätigende
oder  abändernde  Urtheil  eine  directe  Bestimmung  getroffen  ist;
iisse  verwenn ¬
  in  Vermögenssachen  die  beiden  ersten  Erkenr
2.
schiedenen  Inhaltes  sind  und  die  darin  liegende  Beschwerde  über
500  Thaler  beträgt  oder  in  Gelde  nicht  abzuschätzen  ist."
Unbedingt  ausgeschlossen  sind  Schwängerungssachen  nebst  den
darauf  gegründeten  Alimenten-  und  Vermögens-Ansprüchen;  Anträge
auf  Güter=Abtretung;  schleunige  Bausachen;  Streitigkeiten  über  die
im  A.  L.  R.  I,  22,  55—79  genannten  Grundgerechtigkeiten;?  Arrestsachen, ¬
  mit  Ausnahme  der  Oberberufung  des  Imploraten  gegen  einen
verhängten  Personal-Arrest;"  Assecuranzprocesse;  Entscheidungen  im
Diffamations-  und  sogenannten  eigentlichen  Provocationsproceß  über
die  Schuldigkeit  des  Provocaten  zur  Klage=Anstellung  oder  über  die
Frist  dazu,  desgleichen  über  die  Präclusion  der  Klage;"  über  Einsprüche
gegen  Concurs=Eröffnung;'  über  Bestätigung  eines  Accordes  im
Concursprocesse,  über  Bewilligung  einer  Competenz  für  den  Gemeinschuldner;" ¬
  sodann  wenn  eine  Prodigalitäts-Erklärung  oder  deren
Wiederaufhebung  in  zwei  Instanzen  gleichförmig  verworfen;"  oder
wenn  in  Pacht-Exmissionssachen  wegen  übler  Wirthschaft  blos  auf
Sicherheitsmaßregeln  erkannt  ist;"  endlich  auch  Injuriensachen."
Verordn.  vom  14.  December  1833  §.  1.  Instruct.  1--3.  Zu  den  Standessachen ¬
  sind  ausdrücklich  Entmündigungs-  und  Todes-Erklärungssachen  gerechnet.
2)  Verordn.  vom  14.  December  1833  §.  2.  Instruct.  4.  5.  Wären  die  Parteien ¬
  dennoch  über  den  Werth  eines  an  sich  nicht  abschätzbaren  Gegenstandes  einverstanden, ¬
  so  ist  jener  für  maßgebend  erachtet.  Trib.  Präjudiz  749.  Ueber  die
Maßgaben,  wodurch  eine  Verschiedenheit  der  zwei  erstinstanzlichen  Urtheile  begründet
wird,  vgl.  die  Trib.  Präjud.  74.  146.  1529.  Ferner  die  Präjud.  1410.  1420.
            
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