Inhaltsverzeichnis : Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht (N.F. Bd. 1 (1865))

12.1.8. Sind Agenten des Handlungsbevollmächtigten im Sinne der Art. 47 und 49 des A. d. H. -G. -B. gleich zu stellen?

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bezweckt wird. Allein der Erwerb von Rechten ohne Uebernahme von Verbind-
lichkeiten durch den Liquidator, wie sie durch jeden Dritten geschehen kann, der
als negotiorum gestor für die liquidirende Firma Rechte erwerben will, steht
offenbar die Bestimmung nicht entgegen, welche den Liquidator ermächtigt, sogar
Verpflichtungen für die in Auflösung begriffene Societät zu übernehmen, um
dadurch die Abwicklung der Geschäfte zu fördern." Lke.

Sind Agenten den Handlungsbevollmächtigten im -Kinne -er Art. 47
und 49 -es A. d. H.-G.-G, gleich zu stellen *)?
S. wurde von A. auf Bezahlung von 3 Thlr. 10 Sgr. Kaufpreis für
Waaren unter dem Anführen belangt, daß derselbe diese Waaren auf seine vor-
herige käufliche Bestellung bei Klägers Agenten T. empfangen habe. S. gestand
dieß Alles zu, behauptete jedoch unter Eidesantrag, daß er an den Agenten T. be-
reits Zahlung geleistet habe. Diesem Anführen wurde zwar Seilen Klägers
nicht widersprochen, dagegen geltend gemacht, daß Agenten, dafern ihnen nicht
ausdrücklich die Ermächtigung zur Einkassirung von Geldern ertheilt sei, prä-
sumtiv eine solche Vollmacht nicht hätten, daß mithin der Beklagte mit dem
Effecte der Liberation die Zahlung nicht an T. habe leisten können, welcher
eine specielle Vollmacht hierzu nicht gehabt habe.
Das Justizamt Forderglauchau erkannte in seiner Entscheidung
vom 7. Mai 1864 auf einen von dem Kläger über des Beklagten Einrede an-
getragenen, von denselben angenommenen Eid, vermittels dessen der Kläger die
Thatsache der Bevollmächtigung T's. zur Einkassirung von Geldbeträgen aus den
von ihm gemachten Geschäften abzulehnen hatte, und schickte dieser Entscheidung
folgende Gründe voraus: „Weil zwar nach Art. 47 und 49 des A.d.H.-G.-B.
eine Vollmacht, welche ein Principal einem Dritten ohne Ertheilung der Pro-
cura, sei es zum Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimm-
ten Art von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften und Rechtshandlungen
ertheilt, sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen bezieht, welche der Betrieb
eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte
gewöhnlich mit sich bringt, weiter diese Bestimmungen, auch insbesondere mit
Rücksicht auf die Ermächtigung zur Einziehung des Kaufpreises aus den von
ihnen abgeschlossenen Geschäften, auf Handlungsbevollmächtigte Anwendung
finden, welche von ihren Principalen als Handlungsreisende zu Geschäften an
auswärtigen Orten verwendet werden, nicht aber auf andere Beauftragte, z. B.
Agenten und sogenannte Provisionsreisende, auch schon um deßwillen sich nicht
beziehen, weil vorgedachte gesetzliche Vorschriften als Ausnahmen von den ent-
gegengesetzten civilrechtlichen Bestimmungen, nach denen hierzu ein ganz spe-
cielles Mandat erfordert wird, strict zu interpretiren sind, hiernach aber derje-
9 Vgl. die Entscheidung des Handelsgerichtes zu Hamburg vom 17. Juni 1864 '
im Centralorgan N. F. Bd. I. S. 283. f.

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