Volltext : Kritik des gemeinen und Mecklenburgischen Prozesses (1)

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Strafamt,  sie  kann  aber  Gewalt  gebrauchen,  um
Vergehungen  zu  verhüten,  so  wie  in  allen  den  Fällen,
wo  sie  auf  keine  andre  Weise,  den  Zweck  ihres  Amtes =
  zu  erreichen  vermag.
Sie  kann  also,  um  Vergehungen  zu  verhüten,
z.  B.  diejenigen,  die  sich  schlagen,  oder  sonst  ein
Vergehen  vornehmen  wollen,  auseinander  treiben,
und  sogar  arretiren;  demnächst  aber  muß  sie  selbige
dem  Richter  überliefern,  auch  die  Obrigkeit,  wenn
selbige  von  der  Polizei  verschieden  ist,  von  dem  vorgefallenen =
  benachrichtigen,  falls  es  nöthig  scheint,
daß  allgemeine  Maasregeln  über  das  Ganze  getroffen =
  werden  mussen.
Endlich  kann  auch  die  Polizei  zur  Handhabung
ihres  Amtes  jemand  zur  Befolgung  der  Polizeigesetze
3.  B.  die  Wege  zu  repariren,  die  Straßen  zu  segen,
oder  zu  erleuchten  u.  s.  w.  mit  Gewalt  anhalten.
Die  Beahndung  der  angefangenen  oder  geschehenen
Verletzungen  aber  muß  sie  dem  Richter  uͤberlassen.—
Nur  nach  diesen  principiis  scheint  es  mir  möglich ¬
  zu  werden,  daß  man  Polizeisachen  von  Justizsachen, =
  und  das  nicht  so  bestimmt  abenthalben  vorgeschriebene =
  Polizei  procedere  von  dem,  bestimmt
allenthalben  vorgeschriebenen,  Criminal  procedere,
trenne.  Die  Verschiedenheit  zwischen  polizeilich  und
eriminel,  liegt  eben  so  wenig  in  dem  Vergehen  gegen
ein  Gesetz,  das  man  bald  polizeilich,  bald  criminel
nennt,  das  aber  nie  mit  Bestimmtheit  so  genannt
werden  kann,  weil  der  Begriff  beider  sich  oft  so
vermischt,  daß  eine  Trennung  derselben  voͤllig  un¬
            
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