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Strafamt, sie kann aber Gewalt gebrauchen, um
Vergehungen zu verhüten, so wie in allen den Fällen,
wo sie auf keine andre Weise, den Zweck ihres Amtes =
zu erreichen vermag.
Sie kann also, um Vergehungen zu verhüten,
z. B. diejenigen, die sich schlagen, oder sonst ein
Vergehen vornehmen wollen, auseinander treiben,
und sogar arretiren; demnächst aber muß sie selbige
dem Richter überliefern, auch die Obrigkeit, wenn
selbige von der Polizei verschieden ist, von dem vorgefallenen =
benachrichtigen, falls es nöthig scheint,
daß allgemeine Maasregeln über das Ganze getroffen =
werden mussen.
Endlich kann auch die Polizei zur Handhabung
ihres Amtes jemand zur Befolgung der Polizeigesetze
3. B. die Wege zu repariren, die Straßen zu segen,
oder zu erleuchten u. s. w. mit Gewalt anhalten.
Die Beahndung der angefangenen oder geschehenen
Verletzungen aber muß sie dem Richter uͤberlassen.—
Nur nach diesen principiis scheint es mir möglich ¬
zu werden, daß man Polizeisachen von Justizsachen, =
und das nicht so bestimmt abenthalben vorgeschriebene =
Polizei procedere von dem, bestimmt
allenthalben vorgeschriebenen, Criminal procedere,
trenne. Die Verschiedenheit zwischen polizeilich und
eriminel, liegt eben so wenig in dem Vergehen gegen
ein Gesetz, das man bald polizeilich, bald criminel
nennt, das aber nie mit Bestimmtheit so genannt
werden kann, weil der Begriff beider sich oft so
vermischt, daß eine Trennung derselben voͤllig un¬