Volltext : Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht (N.F. Bd. 4 (1868))

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Auf diese Thatumstände gestützt verlangten die Kläger wegen Totalver-
lustes^er Güter von der beklagten Assekuranzgesellschaft den Ersatz des Werthes.
Die Beklagte erkannte zwar die obige Schilderung des Sachverhalts als richtig
an, bestritt aber, daß ein zum Ersatz verpflichtender Totalverlust vorliege, in-
dem die Möglichkeit obwalte, daß die fraglichen Güter dennoch später gerettet
seien und daher ein „Totalverlust" im Sinne des der Klage und dem Vertrage
zum Grunde liegenden §. 26 *) der bremischen Seeversicherungs-Bedingungen
nicht vorliege, auch nicht nach der subsidiär in Frage kommenden Bestimmung
des Art. 858 des A. d. H.-G.-B. in ooneroto statuirt werden dürfe. Es müsse
vielmehr die für die „Verschollenheit" im §, 66 vorgesehene Zeitbestimmung
Platz greifen, und könne folgeweise die Beklagte erst im September in Anspruch
genommen werden. Den Ausführungen der Beklagten gegenüber hoben die
Kläger namentlich hervor, wie bereits ein „Totalverlust" nach den in der Ver-
klarung geschilderten Thatsachen konstatire. Es stehe ein eisernes Schiff in
Frage und eine schwere Ladung; das Schiff sei in sinkendem Zustande ver-
lassen, das Steuerruder unbrauchbar gewesen unb sei- ein Schiff, welches unter
diesen Umständen auf hoher See leck verlassen werde, als total verloren zu be-
handeln, indem der Untergang nicht auf den Fall beschränkt werde, daß das
Schiff unter Wasser gehe, bis es verschwinde, sondern nach dem allegirten §. 26
und Art. 858 eine weitergehende Interpretation gestatte. Der Fall einer „Ver-

i) §. 26 lautet folgender Maaßen:
„Bei Versicherungen bloß „gegen totalen Verlust" gilt als solcher nicht allein: wenn ein
Schiff mit oder ohne Ladung untergebt oder aufbrennt; wenn es im Kriege für gute Prise er-
klärt wird, oder durch Seeranb verloren geht; sowie wenn es beim Ausbleiben aller Nachrich-
ten, gemäß den Bestimmungen des §. 66, als verschollen anznnehmen ist, sondern es wird auch
als ein solcher für ein Schiff bezahlt, wenn dasselbe ans Strand gerätst, und entweder zertrüm-
mert oder nicht wieder abgebracht werden kann, während etwa Theile des Wracks oder des
Inventars gerettet werden; für Waaren wird ebenfalls als Total-Verlust bezahlt, wenn sie
aus einem verunglückten Schiffe seetriftig geworden, nachher aber noch auf irgend eine Weise
geborgen werden; in welchen Fällen, sei es für ein Schiff oder für Waaren, der Schaden
jedoch, uni als Total-Verlust ersetzt zu werden, einschließlich aller Unkosten für die Bergung,
mindestens 75 Prozent betragen muß."
Art. 858 des A. d. H?-G.-B.:
„Ein Total-Verlust des Schiffes oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff oder die
Güter zu Grunde gegangen, oder dem Versicherten ohne Aussicht auf Wiedererlangung ent-
zogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit
zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein Total-Verlust des Schiffes wird dadurch nicht
ausgeschlossen, daß einzelne Theile des Wrackes oder des Inventars gerettet sind."
§. 66 bezeichnet ein Schiff als „verschollen, so daß der Versicherer für die gezeichnete
Summe, sei es auf Kasko, Ladung, Fracht oder anderes Interesse, in Anspruch zu nchmen ist,
welches von dem Tage an gerechnet, an welchem es den Abgangsort verließ, innerhalb der
weiter unten bestimmten Fristen seine Bestimmung nicht erreicht hat, und von welchem auch
keine Kunde innerhalb derselben zu erlangen gewesen ist." (Es folgen dann die nach den Ent-
fernungen verschiedenen Zeitfristen.)

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