Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (1)

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Sicherheit  die  bereits  ertheilten  Privilegien  zu  durchsehen,
ist  bey  sämmtlichen  Länderstellen  der  Monarchie  ein  Register ¬
  zu  eröffnen,  in  welches  die  sämmtlichen  Privilegien,
wie  sie  ertheilt  werden,  sammt  der  Angabe  der  Personen,
welchen  sie  ertheilt  worden  sind,  ihrer  Wohnsitze,  des  Datums ¬
  der  Ausfertigung  der  ämtlichen  Certificate,  der  Privilegiumsurkunde, ¬
  und  der  Erlöschungszeit  des  Privilegiums
einzutragen,  und  in  welchem  eine  besondere,  angemessene
Rubrik  für  Anmerkungen  über  den  Stand  der  nachherigen
Ausübung,  und  über  die  in  dem  Besitze  der  Privilegien
geschehenen  Veränderungen  offen  zu  lassen  ist.
Bey  der  zur  Leitung  der  Commerz=Angelegenheiten
bestimmten  Hofbehörde  ist  das  Hauptregister  zu  führen.
Eodem  §.  24.
§.  456.
Wenn  das  Privilegium  an  einen  andern  übergeht,
Erbschaft,  Ver  |
sey  es  durch  Kauf,  Tausch,  Schenkung  ,
pachtung,  oder  sonstige  Veräußerung,  so  ist  davon  die
beglaubigte  Anzeige  an  die  Landesstelle  zu  erstatten,  von
welcher  auf  der  Rückseite  der  Privilegiumsurkunde  die
Veränderung  des  Besitzes  zu  bemerken,  zu  bestätigen  und
darüber  an  die  zur  Leitung  der  Commerz-Angelegenheiten
bestimmte  Hofbehörde  die  Anzeige  zu  erstatten  ist,  um  die
Veränderung  in  den  Registern  anmerken  zu  lassen.
Eodem  §.  25.
Die  Abhandlungs=Jnstanzen  haben  die  in  den  Verlassenschaften =
  von  Privilegirten  vorfindigen  Privilegien-Urkunden, ¬
  es  möge  auf  deren  Besitz  ein  gesetzlicher  Anspruch
bestehen,  oder  nicht  jederzeit  sogleich  in  ämtlichen  Empfang ¬
  zu  nehmen;  und  sie  mit  der  Anzeige  der  in  dem  einen ¬
  oder  dem  andern  Falle  obwaltenden  Verhältnisse  un¬
            
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