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Sicherheit die bereits ertheilten Privilegien zu durchsehen,
ist bey sämmtlichen Länderstellen der Monarchie ein Register ¬
zu eröffnen, in welches die sämmtlichen Privilegien,
wie sie ertheilt werden, sammt der Angabe der Personen,
welchen sie ertheilt worden sind, ihrer Wohnsitze, des Datums ¬
der Ausfertigung der ämtlichen Certificate, der Privilegiumsurkunde, ¬
und der Erlöschungszeit des Privilegiums
einzutragen, und in welchem eine besondere, angemessene
Rubrik für Anmerkungen über den Stand der nachherigen
Ausübung, und über die in dem Besitze der Privilegien
geschehenen Veränderungen offen zu lassen ist.
Bey der zur Leitung der Commerz=Angelegenheiten
bestimmten Hofbehörde ist das Hauptregister zu führen.
Eodem §. 24.
§. 456.
Wenn das Privilegium an einen andern übergeht,
Erbschaft, Ver |
sey es durch Kauf, Tausch, Schenkung ,
pachtung, oder sonstige Veräußerung, so ist davon die
beglaubigte Anzeige an die Landesstelle zu erstatten, von
welcher auf der Rückseite der Privilegiumsurkunde die
Veränderung des Besitzes zu bemerken, zu bestätigen und
darüber an die zur Leitung der Commerz-Angelegenheiten
bestimmte Hofbehörde die Anzeige zu erstatten ist, um die
Veränderung in den Registern anmerken zu lassen.
Eodem §. 25.
Die Abhandlungs=Jnstanzen haben die in den Verlassenschaften =
von Privilegirten vorfindigen Privilegien-Urkunden, ¬
es möge auf deren Besitz ein gesetzlicher Anspruch
bestehen, oder nicht jederzeit sogleich in ämtlichen Empfang ¬
zu nehmen; und sie mit der Anzeige der in dem einen ¬
oder dem andern Falle obwaltenden Verhältnisse un¬