Volltext : Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht (N.F. Bd. 4 (1868))

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Würtemberg» Gesetz, betr. die Kraftloserklärung von Jnhaberpapieren. 475.
-Gesetz, betr. die Vollziehung des Art. 18 des Einführungsgesetzes zum All«, d.
H.-G.-B. 319.
— — Ministerial-Verfügung, betr. die Wahlen der Handelsrichter. 617.
Z.
f ahlungszeit eines Wechsels „bis zu einem bestimmten Tage". 93.
eugenveweis, Zulässigkeit bei Handelsgeschäften nach rheinischem Rechte auch dem
Kontrahenten gegenüber, auf dessen Seite das Geschäft kein Handelsgeschäft ist.
562.
Zinsen, vertragsmäßige, Gesetz für den Norddeutschen Bund. 314.
-großherzoglich hessisches Gesetz, die vertragsmäßigen Zinsen betr. 607.
--Sachsen - Meiningen'sches Gesetz, betr. Aufhebung der Beschränkungen deS ver»
tragsmäßigen Zinsfußes. 320.
-des Kaufpreises, wann sind sie zu bezahlen? 65.
-s. auch Kontokorrent.
Zusammenstoß zweier Schiffe zur See, Folgen. 449.
-zweier Schiffe, Verkeilung des Schadens. 542.
-von Schiffen auf See, Klage gegen den Rheder. 290.

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