Volltext : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts (N.F. Bd. 16 = Bd. 41 (1881))

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Aus der Praxis

unterwegs ohne Benachrichtigung des Befrachters) dafür verant-
wortlich machen, daß die den Umständen angemessene und „auch
inhaltlich des Konnossements zugesicherte" (dieser Passus steht
im Widerspruch mit dem Konnossemente) Lieferfrist nicht beob-
achtet wurde, der Transport vielmehr unterwegs durch einen
unverhältnißmäßig langen Aufenthalt verzögert wurde, dagegen
erwog, daß Kläger zu der Zeit der Entstehung des Liegegeldes
noch nicht im Verschulden gewesen sei und ebenso angenommen
werden müsse, daß die Entleihung der Fässer schon zu einer Zeit
veranstaltet wurde, zu welcher der Beethoven auch bei ununter-
brochener Fahrt noch nicht am Platze sein konnte. .
Gegen dieses Urtheil wurde von vem Beklagten, Wider-
kläger die Berufung eingelegt. Berufungskläger machte u. A.
geltend, es könnten nicht gleichzeitig das Ueberliegegeld und die
Faßleihkosten, durch welche das Auslaufen weiteren Ueberliege-
geldes abgewendet wurde, abgewiesen werden.
Der Berufungsbeklagte führte aus, der Unterrichter habe
mit Unrecht angenommen, daß ihm ein Verschulden zur Last
falle, da er durch das für die Güterschifffahrt auf dem Rheine
allgemein übliche Konnossement gedeckt sei, das die Nichtgewäh-
rung einer Lieferfrist betone, den Schiffer nicht verpflichte, sich
durchschleppen zu lassen, auch denselben, zumal es sich nicht um
Charterung des ganzen Schiffes, sondern ausweislich des Ein-
gangs um Stücksracht handle, zur Ergänzung der Ladung ain
Abfahrtsplatze oder unterwegs berechtige, was insbesondere bei
Befrachtung mit leeren Fässern üblich sei.-
Der Berufungskläger ist durch das ergangene Urtheil nicht
beschwert. Zunächst kann auf die angeblichen Verhandlungen
zwischen Hekkers und dem Bruder des Klägers Nichts ankommen;
ihr Inhalt figurirt nicht in dem späteren Vertrage und es
handelt sich, die Legitimation beiderseits vorausgesetzt, nur um
Vorbesprechungen, an deren Stelle später ein Vertrag mit be-
sonderen und abweichenden Gedingen trat. Aber auch die Ver-
einbarung vom 3. Mai kann nicht als die maßgebende lex con-
tractus der Streittheile aufgefaßt werden, indem derselben nicht
etwa nur ein Frachtbrief ohne weitere Bedingungen nachfolgte.

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