Volltext : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts (N.F. Bd. 16 = Bd. 41 (1881))

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Aus der Praxis

trotzdem noch rechtzeitig in Antwerpen eintreffen können, wenn
es nicht, was dem B. verschwiegen worden sei, unterwegs in
Oberkassel mehrere Tage zur Einnahme von Ballast liegen ge-
blieben wäre, so daß es erst am 23. Mai in Antwerpen eintraf.
Nun habe aber der Kapitän der Sultana bereits am 13. Mai
sein Schiff für den folgenden Tag zur Verfügung gestellt, durch
einen Protest vom 16. Mai Ueberliegegelder vom 15. Mai be-
ginnend in Anforderung gebracht und so sei durch die Ver-
schuldung des C. dem B. ein doppelter Schaden erwachsen. Er
habe für die drei Tage 15. bis 17. Mai 30 Pfd. Sterl. —
907,20 Frcö. bezahlen müssen; zur Abwendung weiteren Ueber-
liegegeldes habe sein Vertreter Hekkers bei dem Großhändler
Persenaire andere Fässer zur Befrachtung der Sultana geliehen,
wodurch folgende Kosten entstanden seien:
Für das Anfahren der Fässer von Persenaire's Lager an
die Sultana 10 Centimes, für das Einladen dieser Fäffer in
die Sultana 5 Centimes und das spätere Ueberschlagen der
mit Beethoven eintreffenden Fäffer 5 Centimes pro Faß, im
Ganzen 607,40 Frcs. Diese beiden Beträge bilden zusammen
den Gegenstand der Gegenforderung von 1514,60 Frcs.
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Seitens des Berufungsbeklagten C. wurde die ganze Gegen-
forderung in quali et quanto bestritten, insbesondere erklärt,
daß die Vorgänge in Antwerpen ihn in keiner Weise berührten,
daß er bei der Besprechung am 3. Mai die Uebernahme einer
bestimmten Lieferfrist abgelehnt habe, daß schon damals der
II. Mai als eventueller Abfahrtstag in Aussicht genommen
worden sei, daß nach den Bedingungen des Konnossements vom
10. die Gewähr einer Lieferfrist ausgeschlossen sei. Das Liegen-
bleiben des Schiffes auf der Reise wurde zugestanden, aber da-
mit erklärt, daß sich die ursprünglich vorhandene Aussicht, in
Mannheim eine Zuckerladung als Ballast zu erhalten, in den
letzten Tagen zerschlagen habe und deshalb, was jedoch dem
L. Gutjahr bekannt gewesen sei, die Einnahme von Ballast an
einer Zwischenstation, wozu übrigens das Konnoffement das
Recht gebe, nöthig gefallen sei. Uebrigens hätte auch bei un-

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