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6. Niemand darf sich mit seinem Zeiselwagen vor
1 Uhr des Morgens zu der Linie, oder auf den ihm
angewiesenen Platze hinstellen, und keiner nach 10
Uhr Abends sich noch daselbst aufhalten.
7. Jeder, der seinen Aufschlag von jährlich 6 fl.
W. W. nicht zur festgesetzten Zeit entrichtet hat, muß,
wenn dieß nicht binnen 14 Tagen darauf erfolgte, das
Doppelte dieser Gebühr bezahlen; und es wird, wenn
dieß nicht geschehen sollte, hiernach der Wagen verkaufet, ¬
und die Gebühr berichtiget werden.
8. Jeder, der überhaupt gegen die in dieser Licenz =
ertheilten Vorschriften handelt, unterliegt derselben =
Strafe, welche im 3. §. über die Störer der Lehenfuhrleute =
verhängt ist.
L. S. Von der k. k. Stadthauptmannschaft Wien den
§. 1221.
Die entweder ganz leeren oder nur auf den Schein
und ganz gering beladenen Zeiselfuhrwägen sollen
gleich von den bey den Linien befindlichen Wachen zurückgewiesen, ¬
und gar nicht hereingelassen werden; und der
Vortheil der Rückfuhren und des sogenannten Zeiselfahrens ¬
ist nur den mit beträchtlichen Feilschaften
nach Wien kommenden Fuhrleuten gestattet, hingegen
Niemanden erlaubet, wegen der Rückfuhre allein,
und nur eigens deßwegen, um ihre Leute zum Auf32 ¬
Beschränkungen =
bey diesem
Fuhrwerke