Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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6.  Niemand  darf  sich  mit  seinem  Zeiselwagen  vor
1  Uhr  des  Morgens  zu  der  Linie,  oder  auf  den  ihm
angewiesenen  Platze  hinstellen,  und  keiner  nach  10
Uhr  Abends  sich  noch  daselbst  aufhalten.
7.  Jeder,  der  seinen  Aufschlag  von  jährlich  6  fl.
W.  W.  nicht  zur  festgesetzten  Zeit  entrichtet  hat,  muß,
wenn  dieß  nicht  binnen  14  Tagen  darauf  erfolgte,  das
Doppelte  dieser  Gebühr  bezahlen;  und  es  wird,  wenn
dieß  nicht  geschehen  sollte,  hiernach  der  Wagen  verkaufet, ¬
  und  die  Gebühr  berichtiget  werden.
8.  Jeder,  der  überhaupt  gegen  die  in  dieser  Licenz =
  ertheilten  Vorschriften  handelt,  unterliegt  derselben =
  Strafe,  welche  im  3.  §.  über  die  Störer  der  Lehenfuhrleute =
  verhängt  ist.
L.  S.  Von  der  k.  k.  Stadthauptmannschaft  Wien  den
§.  1221.
Die  entweder  ganz  leeren  oder  nur  auf  den  Schein
und  ganz  gering  beladenen  Zeiselfuhrwägen  sollen
gleich  von  den  bey  den  Linien  befindlichen  Wachen  zurückgewiesen, ¬
  und  gar  nicht  hereingelassen  werden;  und  der
Vortheil  der  Rückfuhren  und  des  sogenannten  Zeiselfahrens ¬
  ist  nur  den  mit  beträchtlichen  Feilschaften
nach  Wien  kommenden  Fuhrleuten  gestattet,  hingegen
Niemanden  erlaubet,  wegen  der  Rückfuhre  allein,
und  nur  eigens  deßwegen,  um  ihre  Leute  zum  Auf32 ¬


Beschränkungen =

bey  diesem
Fuhrwerke
            
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