Volltext : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts (N.F. Bd. 21 = Bd. 46 (1886))

von Oberlandesgerkchten und Landgerichten. 299
schon vom geschäftlichen Standpunkt aus, den Anfang plan-
mäßig zu machen; jedenfalls erfordere das Recht Bestimmtheit
des Willens und der Willenserklärung.
Urth. des Oberlandcsgerichts (II. Sen.) zu Kiel vom
23. April 1880. Schlesw.-Holst. Anz. 1880 S. 240.
Zu Art. 111 des H.-G.-B.
Schwurpflichtige Personen bei der offenen Handels-
gesellschaft.
4. Aus den Art. 111 und 117 des H.-G.-B., wonach die
offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma klagt und verklagt
wird und vor Gericht von den von dieser Befugniß nicht etwa
ausgeschlossenen Gesellschaftern vertreten wird, ist zu schließen,
daß ein Wechsel in der Person der Gesellschafter auf den Prozeß
ohne Einfluß bleibt und daß der Prozeß von selbst auf die
Personen übergeht, welche jedesmal die Gesellschafter sind, d. h.
daß die jedesmaligen zur Vertretung befugten Gesellschafter in
einem Prozeß der Firma deren gesetzliche Vertreter sind.
Folglich kommt bei der Eidesleistung einer offenen Handelsgesell-
schaft der §. 436 der C.-P.-O. zur Anwendung; der Eid über
eigene Handlungen oder Wahrnehmungen nur eines oder einiger
Gesellschafter ist also von den übrigen nicht zu leisten.
Urth. des Oberlandesgerichts (I. Sen.) zu Kiel vom
29. Nov. 1883. Schlesw.-Holst. Anz. 1884 S. 139.
Zu Art. 271 H.-G.-B.
Ankauf von Farbewaaren durch gewöhnliche Maler,
ob absolutes Handelsgeschäft?
5. Die Frage ist bejaht worden; bei den im Anstreichen be-
stehenden Malerarbeiten erscheine das Material als Hauptsache,
die Arbeit als nebensächlich, und deßhalb charakterisire sich der
Ankauf solchen Materials, um es in verarbeitetem Zustande
weiter zu veräußern, als absolutes Handelsgeschäft.
Urth. des Oberlandcsgerichts (II. Sen.) zu Kiel vom
21. Mai 1880. Schlesw.-Holst. Anz. 1880 S. 333.
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