Der Marlenschutz nach dem Reichsgesetz.
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Nutzung fremder Waarenbezeichnungen; wenn er existirte, blos straf-
rechtlicher Art*).
Das Handelsgesetzbuch, das in der Folge hinzutrat, sorgte
nur für die Firma, indem es einmal, Ordnungsvorschriften in
Betreff der Annahme neuer Firmen ertheilt,?) sodann aber auch
eine civilrechtliche Klage auf Schadenersatz wegen unbefugten Ge-
brauchs einer Firma gewähre?)
Mit der Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung befaßte
es sich nicht. Ob diese vorhanden, war nach den Grundsätzen des
partikularen Strafrechts zu beantworten. Nach dem Handels-
gesetzbuch war also höchstens in einer beschränkten Weise der Miß-
brauch des kaufmännischen Geschäftsnamens zur Waarenbezeichnung
gedeckt. Was daneben lag, blieb unberücksichtigt, Nur in Baiern
wurden aus Anlaß des Handelsgesetzbuchs umfassendere Bestim-
mungen über den Schutz von Waarenzeichen erlassen, sofern sie
durch Anmeldung konstatirt waren?)
Run wurde das Reichsstrafgesetzbuch erlassen, welches in §287
folgende Bestimmung enthält:
Wer Maaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem
Namen oder der Firma eines inländischen Fabrikunter-
nehmerH, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet oder
wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete Waarcn in
Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe von fünfzig bis zu
Eintausend Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten bestraft.
Darnach erhielten die in Namen und Firmen der gedachten
Personen bestehenden Waarenbezeichnungen also insofern einen
Schutz, als der fälschliche Gebrauch derselben mit Strafe bedroht
wurde. Das von vielen Seiten geltend gemachte Bedürsniß war
aber hiermit nicht befriedigt. Was noch fehlte, war auslänglicher
st So die Pr. St. O. vom 18. August 1847 zum Schutz der Eisen- und
Stahlwaaren in der Rheinprovinz und Westfalen. Vgl. Oppenhoff Komm,
zum Strafgesetz tz 287 Nr. 25.
ä) H.-G.-B. Art. 20 u. 21.
3) H.-G.-B. Art. 27; Endemann H. R. Z 18, IV.
st Baier. St.-O. vom 21. September 1862.