Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts (N.F. Bd. 7 = Bd. 32 (1875))

Der Markenschutz nach dem Reichsgesetz.

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Warenbezeichnung bedienen zu wollen. Das Gericht hat demnach
nicht etwa zu prüfen, ob das Zeichen zur Unterscheidung der Maaren
geeignet sei oder nicht. Es hat nur darauf zu sehen, ob einer
der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmsfälle vorliegt, in welchen
Zeichen von gewisser Beschaffenheit nicht anmeldungs-, oder nicht
schutzfähig erscheinen, im klebrigen aber um die Beschaffenheit des
Zeichens sich nicht zu kümmern.
Nach der allgemein gehaltenen Fassung der Definition in
§ 1 ist ferner, auch schon ohne Berücksichtigung der Motive,
die solches aber ausdrücklich betonen,^) klar, daß keine Ver-
anlassung vorliegt, zwischen Handels- und Fabrikzeichen zu unter-
scheiden. Es ist schlechthin von den Zeichen zur Bezeichnung
der „Maaren" die Rede, gleichviel, ob die Maaren aus dem
Betrieb eines ersten Produzenten oder Umgestalters, soweit sie
im Handelsregister, eingetragene Gewerbtreibende sind, als von
diesem erzeugte Maaren hervorgehen, oder ob sie von einem
Handeltreibenden in unveränderter Gestalt weiter umgesetzt werden
sollen.
Jeder Gewerbtreibende kann für „seine" Maaren, d. h. für
solche, die ihm, gleichviel auf welchen Titel hin, gehören, ein
Zeichen ergreifen; der Händler so gut, wie der Produzent, der
Detailist, der die Maaren in dritter oder sechster Hand besitzt,
so gut wie der erste Großhändler.^)
Vorausgesetzt wird, daß das Zeichen dazu bestimmt und mit-
hin geeignet sei, auf der Maare selbst oder auf deren Verpackung
angebracht zu werden. Die Verpackungsmittel, Hüllen; .Gefäße
können natürlich ihrerseits schon Maaren sein und als solche das
Zeichen eines Produzenten oder Händlers tragen. Es bedarf
kaum der Bemerkung, daß man also bei den aus der Verpackung
befindlichen Zeichen das Zeichen, welches die Verpackung . als
Maare, und das Zeichen; welches sie als Enveloppe der in ihr
enthaltenen Maare trägt, möglicherweise zu unterscheiden hat. .
-°) Drucks. Nr. 20. S. 635 oben.
36aj Demnach ist eS vollkommen möglich, daß auf dieselben Maaren, wenn
ste durch mehrere Hände gehen, mehrere Zeichen gesetzt werden, oder daß der
zweite Besitzer das frühere Zeichen tilgt und sein eigenes anlegt. S. auch
Landgraf S. 3.

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