Oesterreich. Art. 347 und 348.
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Das Oberlandesgericht in Prag beseitigte die in
erster Instanz zugelassene Beweisführung und verurtheilte den
Wohlmuth unbedingt zur Zahlung der eingeklagten 18 Fl. und
zwar aus folgenden Gründen: Die Vorschriften der Art. 347 und
348 des Handelsgesetzbuches sind hier maßgebend, weil zugestanden
ist, daß der Beklagte auch die letzte Weizenlieferung übernahm
und in seinem Geschäfte verwendete. Der Beklagte erscheint hier-
nach nicht berechtigt, hinterher die übernommene und
auch verbrauchte Waare als nicht vertragsmäßig zu
beanständen. War dieselbe dem Kaufvertrag nicht entsprechend,
so genügte keineswegs die Anzeige an den Verkäufer im Sinne
des Art. 347 des Handelsgesetzbuches (wofür der Beklagte als
Beweis din Haupteid auftrug), sondern es war der Beklagte als
Käufer gemäß Art. 348 überdieß verpflichtet, einstweilen die
Waare aufzubewahren. Dieser Pflicht ist er aber nicht
nachgekommen, da er geständigermaßen den Weizen, statt ihn auf-
zubewahren, vermahlen ließ. Der Beklagte muß sich nun auch
die Consequenzen davon gefallen lassen, da er hiedurch den in der
Natur der Sache liegenden und vom Art. 347 angestrebten Zweck:
Feststellung der Beschaffenheit der Waare und eventuell Zurück-
nahme derselben von Seite des Verkäufers, vereitelt, ja durch
den Verbrauch der Waare deren Qualität geneh-
miget hat. Demnach war der Beklagte unbedingt zur Zah-
lung des geforderten Kaufschillingsrestes zu verurtheilen.
Der oberste Gerichtshof bestätigte das Erkenntniß der
zweiten Instanz und erklärte in seinen mit der Ansicht des Ober-
landesgerichts übereinstimmenden Motiven: Der Beklagte wäre
jedenfalls nach Art. 348 des Handelsgesetzbuches auch verpflichtet
gewesen, den ihm gelieferten Weizen einstweilen aufzubewah-
ren und dessen Gewicht durch Sachverständige unter-
suchen zu lassen, anstatt dessen ließ er aber den Weizen in
seiner Mühle vermahlen. Er ist daher nicht mehr berechtiget,
die übernommene und bereits verbrauchte Waare nachträglich zu
beanständen und der Zahlung des bedungenen Preises sich zu
entschlagen und er muß den begehrten Rest desselben dem Kläger
auszahlen, selbst wenn er beweisen könnte, daß das Gewicht der
Waare auf 127 Pfund der Strich festgesetzt war, und daß er dem