Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 24 (1872))

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Oesterreich. Art. 347 und 348.

zu 8 Fl. 15 Kr. verkauft und geliefert hat, uw die Zahlung
des 18 Fl. betragenden Restes des Kaufpreises. Der Beklagte
wendete dagegen ein: Nachdem im Vertrag das Gewicht von
127 Pfund der Strich bedungen war, habe sich ihm beim Ab-
wägen der ersten Lieferung von 60 Strich das Gewicht von nur
120 bis 125 Pfund, beim Abwägen des Restes von 12 Strich das
Gewicht von 124 bis 125 Pfund der Strich ergeben; in Folge dieses
Mindergewichtes sei ihm ein Schaden von mindestens 25 Kr. vom
Strich, im Ganzen von 18 Fl. erwachsen, mit welchem Betrag
die eingeklagte Forderung sich kompensire. Zum Beweise dieser
von dem Kläger widersprochenen Anführungen wurde vom Be-
klagten über die Festsetzung des Gewichtes im Vertrag und über
das konstatirte Mindergewicht dem Kläger der Haupteid ausgetragen
und in Betreff der Höhe des Schadens der Schätzungseid ange-
boten. Höllriegl bestritt die Gegenforderung des Wohlmuth auch
mit Berufung aus die Art. 347 und 348 des Handelsgesetzbuches,
wonach Wohlmuth verpflichtet gewesen wäre, sofort nach der
Ablieferung der Waare dieselbe zu untersuchen, und
ihm das Mindergewicht anzuzeigen (Art. 347) und
außerdem, anstatt den Weizen ohneweiters zu ver-
mahlen, denselben einstweilen zu verwahren und
den Gewichtsabgang durch Sachverständige fest-
stellen zu lassen (Art. 348). Dagegen behauptete der Be-
klagte, daß er der Vorschrift des Art. 347 durch die sogleich dem
Kläger gemachte Anzeige des Mindergewichtes nachgekommen sei,
und trug zum Beweis dafür dem Kläger >den Haupteid auf; zur
Untersuchung der Waare durch Sachverständige im Sinne des
Art. 348 sei er aber nicht verpflichtet gewesen.
Das Gericht erster Instanz — das Kreisgericht Königgrätz
— ließ die vom Kläger aus die citirten Artikel des Handelsgesetz-
buches gegründeten Einwendungen gegen den Ersatzanspruch des
Wohlmuth unberücksichtiget, erkannte auf den von Wohlmuth über
die Gewichtsfestsetzung im Vertrag und die Feststellung des Ge-
wichtsabganges dem Höllriegl zugeschobenen Haupteid sowie auf
den Schätzungseid des Wohlmuth und absolvirte denselben für
den Fall der Herstellung dieser Beweise von dem Klagebe-
gehren.

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