Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 24 (1872))

286 Königreich Bayern. Art. 12, 41 ff, 135, 137.
wie sie nicht dem Richter, sondern nur dem Gesetzgeber zusteht.
Es ist daher auch jede Untersuchung darüber überflüssig, ob ein
derartiger Eintrag zweckmäßig erscheinen könnte, ob ein prak-
tisches Bedürfnis dafür gegeben sei u. s. w. Solche Erörter-
ungen müssen um so mehr außer Acht bleiben, als die Gesetz-
gebungsverhandlungen klar und unzweideutig ergeben, daß nur die
im Handelsgesetzbuch gebotenen Einträge in das Handelsregister
ausgenommen, für freiwillige Einträge aber Register nicht eröff-
net werden sollten, beliebige „analoge" Einträge schon dem Geiste
des Gesetzes durchaus fremd sind.
In der That ist aber auch die Liquidation einer Gesellschaft
von derjenigen eines Einzelnkaufmanns wesentlich verschieden.
Die Gesellschaft nimmt vielfach 'die Stellung eines von der
Persönlichkeit der einzelnen Gesellschafter verschiedenen selbststän-
digen Subjectes von Rechten und Verbindlichkeiten ein. Im In-
teresse des Publikums erschien es deßhalb geboten, diejenigen Per-
sonen, welche nach Auflösung derselben die lausenden Geschäfte
zu Ende zu führen und die Auseinandersetzung vorznnehmen be-
rechtigt sind, auch öffentlich bekannt zu machen, um Jedermann
sofort Gewißheit darüber zu geben, an wen er sich hinsichtlich der
noch bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu halten habe.
Deßhalb müssen die bisherigen Gesellschaften für den Fall,
daß sie selbst die Liquidation besorgen, gemäß Art. 135 des allg.
D. H.-G.-B. sich nochmals besonders als Liquidatoren zum Han-
delsregister anmelden (s. Prot. S. 1013).
Ganz anders verhält sich jedoch die Sache beim Einzelnkauf-
manne. Die Firma ist für ihn nur der Name, unter welcher er
seine Handelsgeschäfte betreibt. Durch die vorgenommenen Geschäfte
wird daher auch nur er allein berechtiget und verpsiichtet. Nach
dem Erlöschen der Firma kann deßhalb auch Niemand darüber
im Ungewissen sein, an wen er sich zu halten habe, und Niemand
zweifeln, wer die lausenden Geschäfte abzuwickeln berechtiget sei.
Zur Ausstellung besonderer Persönlichkeiten hiefür mit einem gesetz-
lich ihren dießfallsigen Funktionen eigens angepaßten und geregelten
Wirkungskreise, wie er in Art. 137 für die Liquidatoren einer
Gesellschaft begränzt ist, besteht somit kein Bedürfniß. Es muß
nicht nur der ordentliche Kaufmann alles Unnöthige in seinem

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