Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 24 (1872))

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Oesterreich Art. 37.

Entscheidung des österreichischen obersten Gerichtshofes
vom 23. Februar 1870, Z. 2017 (Gerichtshalle,
S. 258).
In dem Rechtsstreite des Eduard Renneis gegen die Brüder
Iagdmüller auf Zahlung eines Saldos von 426 Fl. 88 Kr., be-
ziehungsweise 403 Fl. 53 Kr. und Rückstellung von Säcken, stellte
der Kläger das Begehren, den Gegnern die Vorlegung ihrer
Handlungsbücher aufzutragen, um aus denselben zu konsta-
tiren, daß ihm in den Büchern der Gegner nur eben
jene Beträge zur Last geschrieben und an ihn geleisteten
Zahlungen eingetragen seien, welche er selbst im Klage-
konto ausgeführt habe.
Das Handelsgericht in Wien hat hierüber Tagsatzung
angeordnet, und die Beklagten zur Vorlegung ihrer Handlungs-
bücher unter den Folgen des Art. 37 des Handelsgesetzbuches an-
gewiesen.
Den von den Beklagten dagegen ergriffenen Rekurs hat das
Oberlandesgericht in Wien abgewiesen, da der angefochtene
Bescheid mit Rücksicht auf den Inhalt des oberwähnten klägerischen
Gesuches im Sinne des Art. 37 des Handelsgesetzbuches gerecht-
fertigt ist, und die erste Instanz durch die Aktenlage in keinem
Falle berufen war, das fragliche Gesuch von Amtswegen abzu-
weisen, sondern es der beklagten Firma Vorbehalten war, ihre ver-
meintlichen Einwendungen gegen das Gesuchbegehren und den
dießsälligen gerichtlichen Auftrag bei der angeordneten Tagsatzung
in gesetzlicher Form geltend zu machen.
Dem Revisionsrekurse hat der oberste Gerichtshof keine
Folge gegeben, und die Rekurrenten auf die Begründung der
obergerichtlichen Erledigung gewiesen; weil der Kläger dasjenige
was aus den Handlungsbüchern der Beklagten constatirt werden
soll, daß nämlich in diesen Büchern ihm nur eben jene Beträge
zur Last geschrieben seien, welche in dem Klagskonto aufgesührt
find, in dem Gesuche bestimmt angegeben; somit allerdings
die Behauptung eines bestimmten Inhaltes der Bücher,
welcher in dem Falle der Nichtvorlage derselben nach
Art. 37 des Handelsgesetzbuches für erwiesen angenom-

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