Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 24 (1872))

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Oesterreich. Art. 423 und 427.

einem von der Eisenbahnverwaltung angenommenen
Frachtbriefe, wenn auch nur in Ziffern ausgedrückte,
möchte auch das Reglement die Werthsangabe in Buch-
staben ausdrücklich vorschreiben.
Entscheidung des Wiener Oberlandesgerichtes vom 23. Juni
1870, Z. 7806 (Mg. öftere. Gerichtszeitung, S. 248.)
Die Firma I. Gellner und Schwarz in Wien sandte an
Körössh zu Tornocz in Ungarn zwei Ballen Leder, von denen der
eine einen Fakturawerth von 128 fl. 78 kr., der andere von 23 fl.
25 kr. hatte. Im Frachtbriefe war ein Werth von 150 fl. dekla-
rirt. Die Waare wurde in Wien der Nordbahn übergeben und
die Staatsbahn setzte von der Uebergabe- bis zur Bestimmungs-
station den Transport fort. Nach Bezahlung der auf dem Gute
haftenden Nachnahme wurde dem Adressaten von der Bahnver-
waltung mitgetheilt, daß der größere von beiden Ballen in Verlust
gerathen sei. Auf das an die Staatsbahn gestellte Begehren um
Ersatz des deklarirten Werthes des in Verlust gerathenen Ballens
erklärte sich die Bahngesellschaft nur bereit zur Leistung des nor-
malmäßigen Werthes von 30 fl. vom Zollzentner, indem sie gel-
tend machte, daß die Deklaration des Werthes nur in
Ziffern erfolgt, eine solche Werthsdeklaration aber
nach § 36 des von dem Handelsministerium genehmig-
ten Eisenbahnbetriebsreglements vom 30. Juli 1863*)
ungiltig sei, und nur eine in Buchstaben erfolgte für
die Gesellschaft bindende Kraft habe. Körössh klagte nun
auf Zahlung von 126 fl. 75 kr. als denjenigen Theil des dekla-
rirten Werthes von 150 fl., welcher nach Abzug des Werthes
des erhaltenen Ballens mit 23 fl. 25 kr. den deklarirten Werth
des in Verlust gerathenen Ballens repräsentirt.

*) Das 9. Alinea daselbst lautet: „Will der Aufgeber einen höheren
Werth versichern, so hat er den, den normalen Versicherungswerth von fl. 100,
beziehungsweise fl. 30 Pr. Zollcentner übersteigenden Mehrwerth zu declari-
ren, wofür die Eisenbahn die tarifmäßige besondere Versicherungsgebühr er-
hebt. Diese Werthdeclaration wird nur dann von der Eisenbahn als für sie
verbindlich angesehen, wenn sie auf der Rückseite des Frachtbriefes oder an
der dazu bestimmten Stelle, mit Buchstaben eingeschrieben ist."

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