102 Oesterreich. Art. 380, 385, 395 und 401.
daß sie dieselbe vor ihren Augen mit den Worten: „Hier bringe ich
Ihnen ein Kistel", vom Handwagen abgesetzt habe.
Gründe:
Es ist ausdrücklich zugestanden, daß der Geklagte eine für
F. Henzl bestimmte Kiste Leinwandwaaren von der Eisenbahnstation
Böhmisch-Kamnitz am 81. Juli 1869 mit dem ursprünglichen
Frachtbriefe zur Ablieferung an F. Henzl in Empfang genommen
habe. Hierdurch ist der Geklagte nach Art. 385, 401 des Han-
delsgesetzbuches in den Frachtvertrag gemäß dem Frachtbriefe ein-
getreten und hat die selbstständige Verpflichtung übernommen, den
Transport, beziehungsweise die Zufuhr der Kiste, nach Inhalt des
Frachtbriefes auszuführen, und hat auch in Bezug auf den von
der Eisenbahn bereits ^ausgesührten Transport für die Verbind-
lichkeiten derselben einzustehen.
Aus diesem Rechtsverhältnisse ist für den Kläger die Be fugniß,
auf die Uebergabe der vom Geklagten übernommenen Kiste an
F. Henzl zu dringen und für den Geklagten diese Leistung zu
erfüllen (Art. 405, 403 des Handelsgesetzbuches) entsprungen. Es
handelt sich also um die Entscheidung der Frage über
die Beweislast, weil I. Lenk als Absender nicht mehr auf
Uebergabe der vom Geklagten übernommenen Kiste, sondern auf
Schadenersatz Klage führt, somit die Nichterfüllung des Frachtver-
trages vorschützt.
Die in dem Frachtverträge liegende Verbindlichkeit aus Er-
füllung, Ablieferung der Kiste, ist die ursprüngliche Obligation,
die auf Ersatzleistung die nachfolgende, secundäre. Der Anspruch
auf die ursprüngliche Leistung und der Anspruch auf die Jnter-
ressenleistung (nachfolgende, sekundäre) Leistung wegen Nichter-
füllung ist als ein einheitlicher Anspruch aus derselben einheit-
lichen und einzigen Obligation zu betrachten, dergestalt, daß zwar
jede der beiden Leistungen die Kraft und Fähigkeit hat, die ein-
heitliche Obligation aufzuheben, daß aber die zweite Leistung
als Ersatzleistung der ersten für den Fall des Nichterfolges derselben
substituirt ist.
Durch das obligationsmäßige Erfolgen der Leistungen wird
dem Gläubiger derjenige Vermögenswerth zu Theil, den dieser
für ihn repräsentirt; durch die Nichtvornahme entgeht ihm dieser