Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 3 (1864))

und jetzigem Handelsrechte.

29

aus seinen Mitteln angeschafft habe und unterhalte, ist nicht schlechter-
dings nöthig. Vielmehr verschafft er sich die Transportmittel da-
durch, daß er nun seinerseits mit Fuhrleuten contrahirt, dieselben zu
seinen Zwecken, also zu den ihm anvertrauten Transporten annimmt,
mit ihnen besonders Frachtlohn, sei es nun aversiormiiter für die
Reise überhaupt oder nach Centnern bedingt, sie solchergestalt für seine
Rechnung lohnt und ihnen die Güter zur Verladung übergibt. Wenn
er dabei ihnen die Frachtbriefe, welche der Absender ihm, dem Ver-
lader, zugestellt, behändiget und nicht an ein befreundetes Haus am
Bestellungsplatze der Waare zum Jncasso für seine Rechnung durch
die Post einsendet, so geschieht jenes, ohne daß sie, die Fuhrleute, einen
unmittelbaren Anspruch an das darin verschriebene Frachtlohn, welches
er vielmehr selbst bezieht, zu machen hätten. Der ursprüngliche
Frachtvertrag bewegt sich solchenfalls lediglich zwischen ihm und dem
Absender wie dem Empfänger unmittelbar, und der eigentlich in
Thätigkeit kommende Frachtfuhrmann steht nur in Aftervertrag mit
dem Verlader, ganz so, wie die Aftermiethe nur persönliche Verhält-
nisse zwischen dem ersten Ermiether und dem Aftermiethmann, nicht
aber zwischen diesem und dem ersten Vermiether erzeugt. Während
hiernach der Vertreter sich an den von ihm gedungenen Fuhrmann
hält, hat er selbst gegen den Absender und Empfänger alle Verbind-
lichkeiten eines Fuhrmannes zu erfüllen, wie dann auch er es ist,
welcher das sogenannte Centnergeld zahle. — Während der Spediteur
ausdrücklich für seine Bemühung eine Provision ansetzt und bezieht,
nimmt der Verlader eine solche weder vom Absender, noch vom Em-
pfänger in Anspruch, sondern erhält seine Vergütung vom Afterfuhr-
mann entweder direct oder indirect dadurch, daß ihm dasjenige ver-
bleibt, was der Afterfuhrmann weniger erhält, als er vom Absender
oder Empfänger bezieht."
16. Ist dem Spediteur, sei es vom Absender oder vom Desti-
natär, die Wahl der Transportmittel oder des Weges vorgeschrieben,
so muß er genau der ihm ertheilten Vorschrift nachgehen. Ein Bei-
spiel möge dieß erläutern. In dem Rechtsstreite eines Hamburger
Hauses mit einem Dresdner Spediteur sprach sich das Oberappel-
lationsgericht zu Dresden in einem Erkenntniß vom 20. Nov. 1862
u. A. dahin aus: „Trägt A. dem B. auf, eine verkaufte Waare dem
C. für seine, des A., Rechnung durch die Post zu senden, und sendet

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer