2 1. Alphabetisches Sach-Register über Abhandlungen und Entscheidungen.
Actien, s. Jnhaberpapiere, VII. Auf Namen, zur Lehre von denselben, VIII,
152. S. Handelsvollmacht, XIII.
Actiengesellschaft, Sitz derselben, I, 417. Die zum Abbau von Steinkohlen-
feldern gegründet sind, werden nicht ins Handelsregister eingetragen, I, 91.
Ob bei den Zweigniederlassungen derselben die Vorstandsmitglieder einzn-
tragen sind? 1,532. Ueber die Form, in welcher die von ihr ausgehenden
Bekanntmachungen erfolgen, Aufnahme derselben in öffentlichen Blättern und
in welchen? II, 78 flg. Eisenbahn-Prioritäts-Anlehen, Publication der zur
Heimzahlung verloosten Partial-Obligationen. Circulation amortisirter Zins-
coupons, Abzug des Betrags derselben am Capital. Summa appellabilis.
Art. 1906. Code civile Art. 209, Z. 11. 210, Z. 6. 221 des H.-G.-B.s II, 79.
S. Auflösung, Handelsregister, Procuristen. Bedeutung der Firmenzeich-
nung bei einer solchen, III, 118. Kann der Actionär die Einzahlung der
gezeichneten Actienbeträge verweigern und die Gesellschaft verlassen, wenn
durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes unmöglich
geworden ist? IV, 322. Deren Verhältniß vor und nach dem Handels-
gesetzbuch, IV, 394. Die Bevollmächtigten und Beamten einer solchen sind
nicht als Procuristen oder Handelsbevollmächtigte anznsehen, V, 215. Die
eventuelle Ermächtigung, die Firma in Abwesenheit des Firmazeichners rc.
zeichnen zu dürfen, ist gesetzwidrig, V, 215 flg.; es muß das ganz bestimmte
Recht, die Firma zu zeichnen, ertheilt werden, V, 215 flg. Wird nur durch
eineri bestellten Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten, V, 233.
Ein Eisenbahnbetriebsdirector ist ohne die nachgewiesene Vollmacht zu der Ver-
tretung nicht berechtigt, V, 233. Die Vorstandsmitglieder einer neubegründeten,
aber noch nicht in das Handelsregister eingetragenen Actiengesellschaft können
nicht angehalten werden, sich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden,
V, 254, s. Privateisenbahnen, V. Zur Auslegung des Art. 218. V. Eine auslän-
dische Actiengesellschaft, welche sich mit behördlicher Genehmigung in dem Besitze
eines Erfindungsprivilegiums und eines auf dieses hin gegründeten Etablisse-
ments befindet, fällt in Ansehung des letzteren als eine Zweigniederlassung unter
Art. 212 des H.-G.-B.s V, 229flg. Einem auf den Nachweis des rechtlichen Be-
standes einer solchen Actiengesellschaft und der Legitimation ihrer einschreitenden
Vertreter gegründeten Registrirungsgesuche steht der Mangel der in Art. 208
des H.-G.-B.s geforderten staatlichen Genehmigung und der Umstand nicht
entgegen, daß die Hauptniederlassung nicht registrirt sei, wenn die Actiengesell-
schaft nach den Gesetzen ihres Heimathsortes einer solchen Genehmigung nicht
bedurfte, beziehungsweise die Registrirung der Hauptniederlassung nicht einge-
führt ist, V, 229 flg. Die in dem Statut einer solchen enthaltene Bestimmung,
durch welche die Bertretungsbefugniß des Vorstandes derselben beschränkt wird,
hat nach außen keine rechtliche Wirkung, VI, 40. Sie ist deshalb nicht in das
Handelsregister aufzunehmen, ebendas. S. Unternehmen, industrielles.
Actiengesellschaften, zu Art. 216 des H.-G.-B.s, VI, 206. Ueber deren
Begriff und Rechte, VI, 206. Prüfung der verschiedenen Ansichten, VI, 206.
S. Fusion, VI.
Actiengesellschaft, s. auchCommanditgesellschaft auf Actien. Können einzelne
Mitglieder des Vorstandes einer Actiengesellschaft von der Befugniß zur Ver-
tretung der Gesellschaft ausgeschlossen werden? VI, 483. Zu den Handels-
geschäften einer solchen gehört das Ausstellen und Acceptiren von Wechseln,
VII, 184, ist eine ausländische, im Jnlande concessionirte und mit einer Nieder-
lassung in dem Jnlande versehene, in Ansehung der gesetzlichen Erfordernisse
des Arrestschlags und des Gerichtsstandes des Arrestes für eine inländische
Gesellschaft zu erachten? VII, 200. Nur die zur Zeit eines Proceßactes vor-
handenen Mitglieder des Verwaltungsraths einer Actiengesellschaft sind znr
Vornahme dieses Actes berechtigt, VII, 208; s. Eid, auferlegter, VII.
Actiengesellschaften, deren Haftpflicht für ihr Dienstpersonal unterliegt den