Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Reg. 1/15 (1869))

Quellenregister.

191

Art. des
H.-G.-B.

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Bände- und Seitenzahlen.

325.
325.
325.
325.
325.
325. 326.
325.

325.

325.

326 flg.
326. 336. 354
bis 359.
326. 342,
Abs. 2.

Geht in der Person des Gläubigers eine Aenderung vor, so haben
dessen Rechtsnachfolger sich beim Schuldner zu erkennen zu geben,
auch an dem stipulirten Zahlungsorte, wenn ihrer mehrere sind,
einen gemeinsamen Mandator zu bestellen. So lange dies nicht
geschehen ist, ist der Schuldner nicht im Verzüge, IX, 192.
Die über die Mahnung des Gläubigers, die Zahlung gelieferter
Maaren an einem bestimmten Orte zu leisten, entsprechend ge-
machte Zusage des Schuldners bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit
nicht der Annahme des Gläubigers, X, 248.
Durch den Umstand, daß ein Theil einer aus einem Waarengeschäfte
entstandenen Geldschuld an einem bestimmten Orte bezahlt wurde,
ist im Sinne des Art. 325 die Verpflichtung des Schuldners noch
nicht begründet, den Rest derselben Schuldforderung an dem näm-
lichen Orte zu bezahlen, X, 250.
Der in der angenommenen Factura enthaltene Beisatz: „Unsere
Preise verstehen sich auf drei Monate Ziel gegen unsere Tratten,
zahlbar in Wien, oder comptant gegen 2 Procent Sconto" ver-
pflichtet zur Zahlung am bezeichneten Orte, wenngleich ein bezüg-
licher Wechsel nicht acceptirt und die Forderung nur als Buch-
schuld geltend gemacht wird, X, 253.
Im Falle eines abgeschlossenen Vergleichs gilt im Sinne des Art.
325 des H.-G.-B-s als Ort der Zahlung derjenige, an welchem
der Gläubiger zur Zeit des Vergleichsabschlusses seine Handels-
niederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte,
X, 256.
a) Die über Einsendung der Preislisten erfolgte Bestellung genehmigt
stillschweigend den in den Listen angegebenen Zahlungsort, X, 258.
b) Mit dem Ausdrucke „prompte Lieferung" ist keine zur Erfüllung
des Vertrages festbestimmte Frist, sondern nur die ohne un-
nöthigen Aufschub zu erfolgende Ablassung der Waare gemeint,
X, 258.
Die von Seite des Schuldners ausgehende Erklärung, sich im Wohn-
sitze des Gläubigers einfinden und die Forderung begleichen zu
wollen, schließt das verbindliche Versprechen, sich wirklich auszu-
gleichen und zu zahlen im Allgemeinen, oder wohl gar insbesondere
an dem Orte des angesonnenen Ausgleichs zu zahlen, nicht in sich,
XII, 198.
Zahlung des Kaufpreises durch Assignation, Delegation oder Scon-
tration, XIII, 300.
Die Annahme einer Factura, welcher der Ort der Zahlung beigesetzt
ist, begründet für den Waarenempfänger die Verpflichtung, die
Zahlung an dem in der Factura genannten Orte zu leisten, XIV,
376. Von einer entgegengesetzten Verabredung abgesehen, gilt der
Ort, an welchem die Lieferung einer Waare erfolgte, auch als Ort
der Zahlung, XIV, 378.
Wenn die Lieferungszeit mit den Worten „mit dem nächsten
Dampfer" bestimmt ist, III, 397.
Mangelnde Bestimmung der Zeit der Erfüllung und Eintritt des
Verzugs, III, 275.
Wenn nicht auf Baarzahlung gebandelt ist, muß es bei der für
Schnittwaarengeschäfte üblichen Creditzeit bewenden, II, 221.

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