in Verbindung mit §. 1 des königl. sächsischen Einsührungsgesetzes re. 87
gesetzbuche beurtheilen wollte. Nicht der bloße Zeitablauf ist es, der
den Verzug und die Zinspflicht hier begründet, sondern die voraus-
gegangene Thatsache der Klagerhebung. Die rechtlichen Wirkungen
vergangener Thatsachen können aber, auch wenn sie noch fortdauern,
nicht nach einem erst nachher neueingetretenen Gesetze bestimmt
werden.
Bergt, v. Savignh: System des heutigen Römischen Rechts
Th. VIII. § 385, S. 382 ff., § 392, S. 435 ff.
v. Wächter: Würtembergisches Privatrecht Th. II. § 30,
S. 170 ff.
Speciell wird die hier vorliegende Frage über die Berechnung
der Verzugszinsen noch von
Bergmann: das Verbot der rückwirkenden Kraft neuer Gesetze
S. 42, Note 38
behandelt und im obigen Sinne beantwortet.
Der Anspruch der Klägerin aus den sechsten Zinsthaler war
demnach als unstatthaft, und zwar nach den hier zur Anwendung
kommenden älteren Gesetzen als schlechterdings unstatthaft abzu-
weisen."
Gegen die Entscheidung zweiter Instanz wurde von beiden Par-
teien appellirt; es wurde jedoch, was gegenwärtig nur in Betracht zu
zu ziehen ist, in Ansehung der Verzugszinsen des Libellats vom
1. März 1862 an das Erkenntniß des Handelsgerichts wieder herge-
stellt und in den Entscheidungsgründen der tertia hierüber Folgendes
bemerkt:
„Ist, wie ad confirmatoriam zu bemerken sein wird, die Klage
im Allgemeinen für schlüssig zu befinden, so hat auch das Oberappella-
tionsgericht in Betreff des Petiti sechsprocentiger Verzugszinsen vom
1. März 1862 an, der Ansicht der ersten Instanz, welche solches auf-
recht erhalten, vor der zweiten, welche auch insoweit nur 5 Procent
Zinsen zugesprochen hat, den Vorzug zu geben gehabt.
Man verkennt nicht, daß die Bl. — ff. beleuchtete Frage wegen
Anwendung der Bestimmung des Handelsgesetzbuches Artikel 287 jct.
§ 1 des Einsührungsgesetzes vom 30. October 1861 in einem Falle
der vorliegenden Art, wo das in Streit befangene Rechtsverhältniß
vor dem Tage des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuches zur Ent-
stehung gelangt ist, eine sehr bestrittene ist. Im Allgemeinen hat man