86 Zu Art 287 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches
der Fall sei, für den Betreffenden lästiger und härter seien, als dieß
nach dem früheren Rechte der Fall gewesen.
Die erste Instanz — das Handelsgericht im Bezirksgericht zu
Dresden — verurtheilte den Beklagten in Bezahlung sünfprocentiger
Verzugszinsen vom 28. April 1860 bis zum 1. März 1862, und zu
sechs Procent vom 1. März 1862 ab. Diese Entscheidung, deren
übriger Inhalt die im Eingänge bezeichnete Frage nicht weiter berührt,
bemerkte in der hierher gehörigen Beziehung zur Motivirung des den
Zinsenpunkt betreffenden Theiles, daß der Lauf der Verzugszinsen
erst mit Behändigung der Vorklage habe beginnen können, da zur
Begründung einer mora aus Seiten des Beklagten im vorliegenden
Falle eine Interpellation erforderlich gewesen, während die Höhe der
Verzugszinsen mit der früheren und gegenwärtigen Gesetzgebung (Art.
287 des Handelsgesetzbuches), welche letztere ohne Weiteres Anwen-
dung zu finden habe, da sie lediglich den Inhalt des aus dem Verzüge
entspringenden obligatorischen Verhältnisse berühre, im Einklänge stehe.
Der Beklagte appellirte gegen die Entscheidung erster Instanz,
worauf das Königliche Appellationsgericht Dresden unter
dem 3. März 1863 außer einigen anderen, hier nicht in Betracht ge-
langenden materiellen Abänderungen, den Beklagten auch auf die Zeit
vom 1. März 1862 ab nur in Verzugszinsen nach Höhe von 5 Procent
verurtheilte, der Klägerin auf den sechsten Zinsthaler gerichtetes
Suchen aber schlechterdings abwies.
In den Entscheidungsgründen wurde zur Rechtfertigung dieser
Abänderung Folgendes bemerkt:
rc. „Denn den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ist keine
rückwirkende Kraft auf vorher begründete Schuldverhältnisse beizu-
legen. Es ist aber nicht nur die geklagte Schuldforderung vor dem
Eintritte der Wirksamkeit dieses'Gesetzes entstanden, sondern auch die
Mahnung des Beklagten, welche dessen Verzug begründet, ist durch
die Insinuation der Ladung auf die zuerst erhobene Klage vor jenem
Zeitpunkt erfolgt. Die rechtlichen Folgen dieser Mahnung sind aber
lediglich nach den Gesetzen zu beurtheilen, welche zur Zeit derselben
in Kraft bestanden haben, und es würde gegen den Grundsatz ver-
stoßen, daß neue Gesetze keine rückwirkende Kraft haben, wenn man
die Wirkungen des Verzuges hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen,
was die Zeit nach dem 1. März 1862 anlangt, nach dem Handels-