12.
Zu Art. 287 des A. D. H.-G.-B. in Verbindung mit § 1 des Kgl. Sächsischen Einf.-Gesetzes vom 30. October 1861
:
Anwendung der darin enthaltenen Vorschriften auf Fälle, wo ein Rechtsverhältniß vor dem Tage des Inkrafttretens des H.-G.-B. entstanden ist
Von Herrn Gerichtsrath Wengler in Dresden
X.
Zu Art. 287 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches;
in Verbindung mit §. 1 des königl. sächsischen Einsührnngs-
gesetzes vom 30. October 1861. Anwendung der darin
enthaltenen Vorschriften ans Fälle, wo ein Rechtsverhältniß
vor dem Tage des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuches
entstanden ist.
Bom Herrn Gerichtsrath Wen gl er in Dresden.
Die —'sche Bank in S. klagte von dem Bankierhause I. in D.
die Summe von 3039 Thlr. 21 Ngr. nebst Zinsen ein. Die Klag-
behändigung erfolgte am 23. Mai 1862; es hatte jedoch die Klägerin
bereits früher gegen dasselbe Bankierhaus wegen des nämlichen Streit-
gegenstandes im Jahre 1860 Klage erhoben, welche indessen rechts-
kräftig in der angebrachten Maße abgewiesen worden war. In der
neueren, verbesserten Klage petirte nun die Klägerin unter Anderem
auch Verzugszinsen nach der landesüblichen Höhe von 5 vom Hundert
aus die Zeit vom 28. April 1860, als dem Tage der ersten Klagin-
sinuation, vom 1. März 1862 aber Verzugszinsen von 6 Procent.
Diese Zinsenforderung betreffend, so bemerkte der Beklagte in
dem rechtlichen Verfahren, daß die mora nicht von Zeit der Insinua-
tion einer Klage an gerechnet werden könne, welche abgewiesen worden
sei. So lange nicht feststehe, daß der Beklagte zur Bezahlung einer
an ihn gestellten Forderung wirklich verbunden sei, könne ihm auch
keine mora beigemessen werden. Da Gesetze keine rückwirkende Kraft
hätten, so leide auch das Handelsgesetzbuch nicht Anwendung auf For-
derungen, welche aus der Zeit vor dem Eintritte dieses Gesetzbuches
hergeleitet werden, besonders wenn die Bestimmungen des neuen
Gesetzes, wie dies nach dem Handelsgesetzbuch rücksichtlich der Zinsen
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