Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen — Aufnahme derselben rc. 83
Durch die stattgehabte Publication in dem betreffenden Provin-
zialblatt sowie in dem Frankfurter Börsen-Cours-Blatt, welches letz-
tere Jedermann liest, der sich über den Stand der Actien informiren
will, ist die Eisenbahn dieser Verpflichtung nachgekommen, um so
mehr als der Vertrag keine bestimmte Zeitung zur Publication be-
zeichnet hat. — Durch das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch ist
in dieser Richtung Vorsorge getroffen und jede Streitfrage für die
Zukunft abgeschnitten worden, indem es verfügt, daß jeder Actien-
gesellschaftsvertrag enthalten muß: „Die Form, in welcher die von
der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die
öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind; —
Art. 209, Nr. 11, Art. 210, Nr. 6, Art. 221.
2. Der Vertrag spricht nur von Publication der zur Heim-
zahlung verloosten Obligationen, keineswegs von der Auflage für die
Eisenbahn, die Inhaber der verloosten Obligationen hiervon in Kennt -
niß zu setzen, wie das zuerst aufgeführteUrtheil in seinen Motiven
annimmt; der Vertrag konnte auch von einer solchen Verpflichtung um
deßwillen nicht sprechen, weil die Actien au portem: lauten und die
Besitzer derselben der Eisenbahn durchaus unbekannt sind. — An
diesen, den Besitzern der Obligationen, ist es daher, Dili-
genz zu prästiren und auf die Verloosungen aufmerksam zu sein, um
sich vor Nachtheil zu bewahren. —
3. Dieser Nachtheil ist in der Anweisung zur Empfangnahme
der Zins-Coupons noch besonders hervorgehoben und gesagt, daß nach
stattgehabter Verloosung die noch übrigen Zins-Coupons mit der An-
weisung und der Obligation zur Empfangnahme des Capitals einzu-
liefern seien und daß die fehlenden Coupons am Capital in
Abzug gebracht werden. — Diese Bestimmung versteht sich
eigentlich von selbst, denn außerdem hätte ja die Verloosung keinen
Zweck und sie ist auch ohne Reclamation von Seiten der Obligations-
besitzer acceptirt und die fälligen Zinsen auf den Grund der Coupons
in Empfang genommen worden.
4. Der Obligations-Inhaber mußte demnach rechtzeitig die Ur-
kunde mit den noch übrigen Coupons an der Hauptcasse zur Empfang-
nahme des Capitals präsentiren — während er seiner Verpflichtung
zuwider diese noch übrigen — amortisirten — Coupons in Circulation
gesetzt und sich dadurch allerdings eine bequeme Art des ferneren

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