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Inhalt des zweiten Bandes.
Apotheker Kaufleute? S. 151. Ist der Bauunternehmer ein Kauf-
mann ? Ist sein Vertrag mit dem Ziegelmeister ein Handelsge-
schäft? ebd. — Zu Art. 10 Nicht jeder, welcher den Handel im
Umherziehen betreibt, ist als Hausirer im Sinne des Artikel 10
H.-G.-Bi anzusehen. S. 152. — Zu Art. 15. Klagen unter dem
Namen der Firma. S. 153. — Zu Art. 17. Firmirung einer
Handelsgesellschaft durch: Gebr. Schneider. S. 153. — Zu
Art. 19. Factische Unmöglichkeit des Firmeninhabers, seine per-
sönliche Unterschrift und die Firma zu zeichnen. S. 154. Anmel-
dung einer bereits erloschenen Firma, ebd. — Zu Art. 21. Ein-
tragung der Zweigniederlassungen. S. 155. Ueber den Begriff
der Zweigniederlassungen. S. 155. — Zu Art. 24. Setzen die
Vorschriften des Art. 24 und 22 voraus, daß die Firma in das
Handelsregister eingetragen ist? S. 159. — Zu Art. 25. Anmel-
dung des Erlöschens einer Firma durch die Erben des Inhabers.
S. 160. — Zu Art. 26. Die gemäß Art. 5, § 1 Einf.-Ges. ange-
drohete Ordnungsstrafe wird, wenn die gestellte Frist ohne Wider-
spruch abgelausen ist, auch dann verwirkt, wenn sich nachträglich
herausstellt, daß der Aufgeforderte zu der Anmeldung gar nicht
verpflichtet war. S. 161. — Zu Art. 34. Ist den Handelsbüchern
der einen Partei volle Beweiskraft beizulegen? S. 162. — Be-
weiskraft der Handelsbücher in Processen gegen Nichtkaufleute.
S. 163. — Zu Art. 35. Unregelmäßigkeiten bei Führung der
Handelsbücher. S. 164. — Zu Art. 44. Wie oft müssen mehrere
Procuristen, denen mit der Maßgabe Collectivprocura ertheilt ist,
daß immer je zwei von ihnen zur Firmenzeichnung befugt sein
sollen, die Firma und ihren Namen vor dem Handelsgericht zeich-
nen? S. 165. — Zu Art. 45. Bestellung eines Procuristen durch
das Vormundschaftsgericht für den nicht dispositionsfähigenEigen-
thümer der Handelsniederlassung. S. 166.—Zu Art. 49. In-
wieweit können Handlunasreisende die auf ihrer Geschäftsreise
mit Dritten geschloffenen Verträge (ohne specielle Vollmacht des
Principals) wieder aufheben, oder Modificationen derselben mit
dem Dritten verabreden? S. 167. Darf der Handlungsreisende
auch aus solchen Geschäften, die von seinem Vorgänger geschlossen
sind, den Kaufpreis einziehen oder stunden? ebd. — Zu Art. 57.
Ladenmädchen sind als Handlungsgehülfen anzusehen, nicht als
Dienstboten und sind deshalb auf eine 6wöchentliche Kündigung
gesetzt. S. 168. Richterliche Feststellung des Salairs eines Hand-
lungsgehülfen in Ermangelung des Nachweises einer Verein-
barung ebd. — Zu Art. 85 Ist im Bezirke des preuß. Landrechtes
eine von der gütergemeinschaftlichen Wittwe und den minorennen
Kindern eines Kaufmanns fortgesetzte Handlung für eine Handels-
gesellschaft im Sinne des Art. 85 H.-G.-B zu achten? S. 169.
Vereine zn dem Zwecke, Rohmaterial anzukaufen, welches die
Mitglieder bearbeitet weiter veräußern, sind als Handelsgesell-
schaften zu betrachten, ebd. — Zu Art. 88. Zeichnung der Gesell-
schaftsfirmen, wenn die Gesellschafter das Recht zur Vertretung
nur in Gemeinschaft ausüben. S. 171. — Zu Art. 89. Siehe
IV. Zus. G. zu Art. 21 und I. Zus. zu Art. 26. — Zu Art. 99.
Ausschließlichkeit der Administrationsbefugniß des geschäftsführen-
den Gesellschafters. Einsicht der Handelsbücher durch einen Man-
datar des Gesellschafters. S. 173. — Zu Art. 105, S. 1. Zusatz
zu Art. 99. — Zu Art. 125. Auflösung einer offenen Handels-
gesellschaft, wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesell-