Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

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Das Speditionsgeschäft in seiner heutigen Gestalt.

IV. Uebergabe und Empfang der Güter:
Mehr ein guter Rath freilich, als eine Verbindlichkeit ist es,
wenn Pöhls (S. 282) und nach ihm Wengler (S. 75) den Commit-
tenten für verbunden erklären, seinen Auftrag (Ordre, Avisbrief) mög-
lichst bestimmt zu stellen, und dabei soviel von seinem Verhältniß zum
Adressaten mitzutheilen, als der Spediteur wissen muß, um zweckmäßig
verfahren zu können. Denn wenn er dieß verabsäumt, so wird er den
daraus entspringenden Schaden sich selbst zurechnen müssen. Der Spe-
diteur wird aber, da er den unbestimmt gefaßten Auftrag angenommen,
keine Schadensersatzforderung daraus für sich ableiten können. Eher
darf es als eine Verpflichtung des Committenten hervorgehoben werden,
für die sorgsame Verpackung und Bezeichnung der Waaren zu sorgen
(Pöhls a. a.O., WenglerS. 76). Die Controlein dieser Beziehung
ist aber recht eigentlich Sache des Spediteurs, gleichviel ob ihm die
Waare unmittelbar oder durch einen anderen Spediteur oder Fuhrmann
zugeht, und hierin liegt die Hauptbedeutung der ihm nach Art. 380.
schon bei der Empfangnahme obliegenden Sorgfalt. Die Con-
troverse*), wie weit seine Prüfung und Feststellung zu gehen habe
(Wengler S. 77 folg.), ist durch das H.-G.-B. im Sinne der-
jenigen entschieden, welche dieselbe auf äußerlich erkennbare Mängel
beschränken (Pöhls S. 281, Heinecken, diss. 1811, bei Wengler S. 78,
Note 5). Wie der Commissionär, hat er, wenn das Gut bei der Ab-
lieferung sich in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangel-
haften Zustande befindet, den Regreß zu wahren, für den Beweis zu
sorgen und dem Committenten ohne Verzug Nachricht zu geben,
widrigenfalls er für den durch die Unterlassung entstehenden Schaden
haftet (Art. 387. 365). Noch strenger wollte der preuß. Entwurf
(§ 280) dem Commissionär im Unterlassungsfälle jede Berufung auf
den mangelhaften Zustand des Guts gegen den Committenten ab-
schneiden (wie auch Wengler S. 79 ihn schlechthin für einen erweis-
lich schon vor der Uebernahme der Waare entstandenen Schaden ver-
antwortlich macht). Man hat aber das vorliegende Präjudiz für aus-
reichend erachtet (Prot. S. 694.1190). Der Spediteur kann den Zu-
*) In älterer Zeit mag das Institut der vereidigten Braaker, denen die Fest-
stellung der Beschaffenheit der Waaren vor deren Ablieferung an die Käufer ob-
lag (Hirsch a. a. O., S. 215 f.) jene Aufgabe der Spediteure wesentlich erleichtert
haben.

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