Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

412 Zu Art. 357 des Handelsgesetzbuches. Grundsätze über mora der
nehmen gehabt habe. Weiter bemerkte der Kläger in der Klage, daß
Beklagter weder auf den einen, noch auf den andern Schlußzettel Et-
was geliefert habe, obschon er — der Kläger — zur Abnahme der
Banknoten und Bezahlung des Kaufpreises bereit gewesen sei und dieß
auch dem Beklagten jedesmal am 8., 24. und 30. September durch
seinen, dem Beklagten persönlich bekannten Buchhalter habe erklären
lassen. Am 24. September habe Beklagter in seinem Comptoir dem
klägerischen Buchhalter gegenüber erklärt, er wolle die fälligen
5000 Gulden am Tage darauf liefern, was dieser jedoch Namens des
Klägers abgelehnt, und als am 30. September Klägers Buchhalter
in Beklagtens Comptoir erschienen, um sich nach der Lieferung der
fälligen 20,000Gulden zu erkundigen mit dem Versichern, daß Kläger
zu deren Annahme und zu Bezahlung des Kaufpreises bereit sei, habe
Beklagter die Lieferung mit dem Bemerken abgelehnt, er werde Klägern
keine Noten weiter liefern, und der Letztere'habe nicht nöthig, irgend
welchen Kaufpreis noch zu notiren.
Der Beklagte gestand den Inhalt der beiden Schlußzettel, sowie
daß der beiweitem größere Theil der nach dem Schlußzettel unter A.,
ingleichen die gesammten nach dem Schlußzettel von ihm zu liefernden
Papiere dem Kläger noch nicht ausgeantwortet seien, zu, bestritt jedoch
seine Verbindlichkeit zu Bezahlung der Coursdifferenz mit Bezugnahme
darauf, daß Kläger selbst nicht dasjenige gethan habe, was erforderlich
gewesen sein sein würde, um ihn, den Beklagten, in Verzug zu setzen;
insbesondere bestritt Beklagter die vondem Kläger behauptete Zahlungs-
bereitschaft, sowie das Bestehen der oben erwähnten Usance, und die
vom Kläger über die Coursdifferenz selbst gemachten thatsächlichen
Angaben. Das Handelsgericht zu Dresden erkannte auf Beweis
des geleugneten Theiles der Klage, wobei Beklagtem der Gegenbeweis
.und in solchem die Ausführung einer von ihm vorschützten Ausflucht,
welche bei der oben erwähnten Frage nicht weiter in Betracht kommt,
nachgelassen wurde. Diese Entscheidung wurde damit motivirt, daß
bei dem Bestehen eines Handelsgebrauches der obenerwähnten Art
schon die blose Unterlassung der Zusendung der Werthspapiere geeig-
net sein würde, den Verkäufer in Verzug zu setzen, während auf dessen
Seite, wenn selbst eine derartige Usance nicht bestehen sollte, immer-
hin dann eine morn eingetreten sein würde, wenn er einem Beauf-
tragten Klägers, über dessen Eigenschaft als Mandatar des Letzteren

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