Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

und den dazu ergangenen Einführungsgesetzen. (Sächsische Herzogthümer). 321
Bei den sechs letztgenannten ist noch hinzugefügt:
Das bisherige über die Beweiskraft der Handelsbücher
und deren Voraussetzung geltende Recht ist aufgehoben.
Hieraus folgt, daß, soweit in diesen Staaten nach früherer Ge-
setzgebung oder Gerichtsgebrauch die Handelsbücher der Handelsleute,
wenn sie auch Kaufleute im Sinne des Art. 4 H.-G.-B. sind, gelten,
nunmehr ihnen jede Beweiskraft entzogen ist. Für das Fürstenthum
Reuß ältere Linie ist dasselbe aus Art. 5 des Einführungsgesetzes zu
folgern, auf welche Bestimmung bei Sachsen -Meiningen weiter ein-
gegangen ist.
Das Einführungsgesetz für Sachsen-Meiningen Hild-
burghausen vom 25. Juni 1862 knüpft nicht weiter an Art. 34 H.-
G.-B. an; ergänzend ist deshalb auf die Altenburgische Gerichts- und
Proceß-Ordnung Herzog Friedrichs III. vom Jahre 1744 P. I.
cap. 16, § 4 und die damit in Uebereinstimmung stehende Gothaische
Gerichts- und Prozeß-Ordnung Herzog Ernst II. vom 15. April
1776 p. I, cap. 16 § 5 zurückzugehen:
„Ob auch wohl davor gehalten worden, daß die Kauf-
und Handelsbücher überhaupt, wenn solche vermittelst Eides
bestärkt, vollkommen Beweis ausmachen, so soll dasselbe
jedoch in Zukunft weiter nicht, als wenn beide Theile Kauf-
und Handelsleute sind, stattfinden.Wenn aber gegen
einen, so kein Kauf- und Handelsmann, nur ein bloßer Ex-
tract aus dem Handelsbuch der Klage beigefügt und sich
drinnen auf solchen gegründet wird, so soll fürohin nicht auf
den Ersüllungseid, sondern, wofern deren Waarenempfang
gänzlich oder zum Theil abgeleugnet würde, auf den Reini-
gungseid, der dem Beklagten auszulegen, erkannt werden....
Bemerkt sei hierbei, daß, was an „bloßen Extracten" gesagt
ist, so ausgelegt wird, daß es auch von den Büchern selbst zu ver-
stehen ist. (Kori, Theorie das sächs. bürgert. Proc. § 48, Heimbach,
Lehrbuch des sächs. bürgert. Processes. Bd. I. § 112.)
Der § 5 beziehungsweise 6 der genannten Proceßordnungen
besaßt sich mit der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und tritt
dafür jetzt das H.-G.-B. ein.
Dagegen bleibt § 6 beziehungsweise 7 in Kraft, welcher be-
stimmt, daß wenn Herrendiener, Mägde, Schneider oder auch Andere,
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. II. 21

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