Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

30. Zu Art. 27 des H.-G.-B.

XXVIII.
Zn Art. 27 -es H.-G.-B.
Vergl. Archiv Bd. I, Heft 2, S. 201 und 241, Nr. 16.
Vom Herausgeber.

An den angeführten Orten des Archivs glaube ich überzeugend
nachgewiesen zu haben, daß der zweite Absatz des Art. 27 keinen
andern Sinn hat, als den, daß der Richter in Beurtheilung des Er-
gebnisses der Beweisführung über den Schaden an keine Beweis-
regeln gebunden sei. Diese Auffassung des Sinnes des zweiten
Alinea des Art. 27 ist die bisher allgemeine, von fast allen Commen-
tatoren des H.-G.-Buchs adöptirte gewesen. S. Makower und
Meyer zu Art. 27, not. 89, Bornemann, Waldeck rc. zu dem-
selben Artikel, v. Hahn I, S. 79, Behaghel Vorträge S. 40,
not. 1. Auerbach S. 56. Dr. Brix H.-G.-Buch, S. 47 flg.,
Nr. 2. Stubenrauch, Handb. des österr. Handelsrechts, § 26.
Eine andere Ansicht hat Koch in seinem Bd. I, S. 593 dieses
Archivs von mir angezeigten Commentare aufgestellt, und ich habe
mich gegen dieselbe bereits dort Bd. I, S. 596 erklärt.
Gegen dieselbe spricht sich nun auch Professor Dr. Anschütz in der
Preußischen Anwaltszeitung Nr. 3 v. 1864 aus. Koch a. a. O.
saßt nämlich aus Grund des Alinea 2 des Art. 27 das Handelsgericht
in Betreff des ihm gesetzlich eingeräumten freien Ermessens als
einen kaufmännischen Sachverständigen auf, der als solcher, d. h.
in seiner Eigenschaft als Kaufmann, nicht als rechtsgelehrter
Richter über die Existenz und Größe des Schadens zu entscheiden
habe. Diese Auffassung widerlegt Anschütz gründlich und führt
aus, daß das H.-G.-B. in Betreff der freien Abschätzung des Scha-
dens dem deutschen Richter wenigstens in Handelssachen das zurück-

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