Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

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Einfluß der Coneurseröffnung auf das Firmenrecht rc.
Hieran sei folgender Fall geknüpft: der Kaufmann Albert
M. hatte sein blühendes Handelsgeschäft, für welches er eine mit
seinem bürgerlichen Namen übereinstimmende Firma geführt hatte, an
dem Kfm. S. mit dem Recht der Firmafortführuug verkauft. Bald
darauf verfiel S. in Concurs und Albert M. sah seinen Namen in
den Concursbekanntmachungen; dieß war für ihn ein Beweggrund,
für den Abschluß eines Accordes thätig zu sein; derselbe kam zu
Stande und S. nahm die Geschäfte unter der Firma Albert M. wie-
der auf; verfiel jedoch zum zweiten Mal in Concurs und der Albert
M. fand sich zu seinem Aerger wiederum in den Concursbekannt-
machungen. S accordirte auch dießmal mit seinen Gläubigern und
da Albert M. nicht durchzuführen vermochte, daß das übereignete
Recht der Firmafortführung mit der Coneurseröffnung erloschen sei,
so mußte er sich dazu herbeilassen, durch eine Geldabfindung den S.
zu bewegen, die Firma Albert M. aufzugeben.
Es stellt sich deshalb für Verträge', durch welche Handelsge-
schäfte mit dem Firmarecht überlassen werden, als eine zweckmäßige
Bestimmung dar, daß im Falle der Coneurseröffnung über das Ver-
mögen des Erwerbers das Recht zur Fortführung der Firma er-
löschen soll.

Austretens einzelner Gesellschafter auf das Firmenrecht. Deutsche Gerichtszei-
tung 1863, S. 29 und die im Central-Organ 1863, S. 78 mitgetheilte über-
einstimmende Entscheidung des Commerz- und Admiralitäts-Collegiums zu
Danzig.

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