Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

238 Literarische Umschau auf dem Gebiete des Handelsrechts.
Sechster Abschnitt. Geltendmachung der Ansprüche. I. Legitimation.
1) Activlegitimation. a, Nach gemeinem Handelsrechte § 30. b, Im
Postvereine § 31. c, Nach den Postordnungen § 32. 2) Passivlegiti-
mation § 33. II. Reclamation und Rechtsweg § 34. III. Gerichts-
stand § 35. IY. Fristen. 1) Bei recommandirten Briefen und Fahr-
postsenvungen § 36. 2) Bei Reisegepäck § 37. Schlußwort § 38.
Anhang.
18. Stern, Emanuel, die kaufmännische Buchfüh-
rung und der erste Absatz des Art. 28 des allg.
deutsch. Handelsgesetzbuches. Darmstadt, 1863.
Diehl. (48 S. 8.) 8 Sgr.
Der Hr. Verfasser will mit dieser Schrift dem Nachtheile entgegen-
treten, welcher dem Handelsstande durch eine, nur an den Wortlaut der
genannten Gesetzesstelle sich haltende Auffassung Seitens der Gerichte
zugefügt werden könnte. Er meint, daß es manchem Großhändler, ge-
wiß aber dem Kleinhändler, der bis zu den geringfügigsten Quantitäten
herab an die Consumenten verkaufe, unmöglich sei, alle seine Waarenver-
käufe aufzuschreiben; seine Bücher könnten daher nicht den Stand der
Waarenvorräthe, somit auch nicht die Lage seines Vermögens vollständig
ausweisen. Würde nun den Büchern der Vorwurf, daß sie nicht der
Vorschrift im Art. 28, Abs. 1 gemäß, also nicht ordnungsmäßig geführt
worden seien, in einem Processe gemacht werden können, so würden die
producirten Bücher als Bewelsmittel nicht zugelassen werden. Der Hr. Ver-
fasser interpretirt deshalb den Art. 28 dahin: „Jeder Kaufmann ist ver-
pflichtet-, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte vollständig
und unter Beihülse der Inventur auch der Stand seines Vermögens zu
ersehen sind".
Wir möchten zunächst bezweifeln, daß ein Großhändler nicht im
Stande sei, alle seine Waarenverkäufe zu buchen, und müssen, was die
Kleinhändler betrifft, auf Art. 10 des H.-G.-B. Hinweisen, wonach die
Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über Handelsbücher enthält, auf
Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute von geringem
Gewerbebetriebe keine Anwendung finden, so daß also die von Kleinhänd-
lern dieser Art etwa geführten Bücher von vornherein schon von den zu-
lässigen Beweismitteln ausgeschlossen sind. Die Besorgniß des Ver-
fassers können wir aber auch nicht theilen und seiner Argumentation
können wir nicht durchweg beipflichten, wenn wir auch im Wesentlichen
mit seiner Erklärung übereinstimmen.
Sicher wird kein Richter von einem Kaufmann im Sinne des H.-
G.-B. eine so kleinliche Buchführung verlangen, daß z. B. jedes einzeln
verkaufte Dutzend Cigarren aus dem Handelsbuche ersehen werden müsse,

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