Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

aus dem Königreiche Preußen.

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Von dem Frachtgeschäfte der Eisenbahnen (Art. 422—431).
Art. 423.
Siehe I. Zusatz zu Art. 400 und I. Zusatz zu Art. 395.
von dem Schiffer (Art. 478-527).
Art. 496.
Siehe I. Zusatz zu Art. 566.
von dem Frachtgeschäft zur Seförderung von Gütern zur See
(Art. 557-664).
Art. 566.
I- Zusatz. Haftung des Rheders für den, nach Umla-
dung in ein Leichterschiff eingetretenen, Verlust
von Frachtgütern.
Erkenntniß des See- und Handelsgerichts zu Stettin
vom 14. Januar 1863. (Centr.-Org. Nr. 21 vom 23. Mai
1863, S. 94.)
Die Dampfer-Compagnie in Stettin hatte sich verpflichtet, für.
den Kaufmann B. in Stettin mit einem ihrer Dampfschiffe 3 Ballen
Rohseide an Hoher in Petersburg zu befördern. Einer dieser Ballen
ist auf dem Zollamte in Petersburg verloren gegangen. Der Be-
frachter B. und der Empfänger Hoher verlangen von der Dampfer-
Compagnie Ablieferung des Ballens, event. Ersatz des Schadens.
Die Beklagte beantragt Abweisung, indem sie behauptet,
der Capitän sei durch ungewöhnlich niedrigen Wasserstand
in den Baaken bei Kronstadt genöthigt worden, die Ladung
in Leichter-Fahrzeuge, welche die Verbindung zwischen Kron-
stadt und Petersburg regelmäßig vermitteln, umzuladen.
Der Leichterschiffer habe den streitigen Ballen empfangen,
weshalb die Beklagte nach Art. 566, Abs. 2 H.-G.-B. keine
Verantwortung treffe.
Diese Einrede hat das Gericht verworfen. Bei den Umladun-
gen im Nothfalle, welche Abs. 2, Art. 566 anführe, solle zwar die
besondere Haftpflicht des Abs. 1 fortfallen. Hieraus folge aber

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