Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

bei Kauf und Verkauf — purgatio morae — festbestimmte Frist rc. 113

Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem
Vertrag abgehen will, gehalten, dieß dem andern Contrahenten anzu-
zeigen und ihm dabei, wenn die Natur des Geschäfts dieß zuläßt, noch
eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäum-
ten zu gewähren. — Nun aber hat der Verkäufer eine solche Anzeige
an den Käufer Behufs Geltendmachung sein es Rücktritts-Rechtes nicht
gemacht — ergo kann er sich auch nicht auf eine Auflösung des Ver-
trags berufen. — Nach Art. 357 des Handelsgesetzbuchs ist allerdings
eine solche Anzeige nicht erforderlich und eine purgatio morae nicht
zulässig, wenn die Lieferung der Waare genau zu einer fest bestimm-
ten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bedungen war —
dieß ist aber nach den feststehenden thatsächlichen Erörterungen nicht
der Fall gewesen, wonach der Tabak in der Woche des Kaufs,
25. August, oder in der nächstfolgenden Woche abgeholt werden sollte,
welche Woche am 6. September endigte; in dieser unbestimmten
Fixation liegt aber durchaus nicht jene im Artikel 357 hervorgehobene
und bei der Discussion besprochene „ganz präcise, fixe Zeitbe-
stimmung, wobei nach der supponirten Intention der
Parthien der Säumige auf Abnahme der verspäteten
Leistung nicht weiter mit Sicherheit rechnen kann." —
vid. Protocolle der Commission zur Berathung des a. d. Handelsgesetz-
buchs Seite 1411. —
Ueberdieß war der letzte Tag der Woche, Samstag, der Sabbath
der Käufer und der folgende Tag, der Sonntag des Verkäufers — so
daß die Abholung und Lieferung des Tabaks an diesen Tagen für den
einen und den andern nicht thunlich war, auch im Handel nicht usus
ist — vid. 92 des allgem. d. Wechselrechts und Art. 5 des Einfüh-
rungsgesetzes in Baiern vom 25. Juli 1850. —
Nachdem der Abschluß des Vertrags in obiger Weise von dem
Verkäufer zugestanden war, mußte der erste Richter Angesichts der
citirten Gesetzesstellen die Klage sofort als gerechtfertigt zusprechen,
und durfte nicht vorerst auf den subsidiarisch deserirten Eid erkennen.
Hiergegen wird zu Gunsten des Verkäufers und Appellaten er-
wiedert : Ueber die Auslegung des Art. 1057 des Code civil sind
zwei Rechtsfragen entstanden:
1) Ob derselbe auch auf Handelsgeschäfte anwendbar fei?
Für die Bejahung hat sich die constante Jurisprudenz, trotz de-
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. H. l. Heft. 8

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