Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

Wirksamkeit eines Competenz-Urtheils nach gesetzlicher Abänderung rc. 7

Zwange sprechen, so läge doch jedenfalls ein die Wirksamkeit des Ver-
trages nicht beeinträchtigender metus gustus ex parte inferentis
vor (Bad. Landrecht und Oeäe Napoleon. Art. 1111. Thibaut,
§. 454. Mühlenbruch, Pand. Bd. II. §. 336). In Wirklichkeit
ist das Urtheil nur die Veranlassung und der Beweggrund zum Ab-
schlüsse des Schiedsvertrages, und die nach meiner Ansicht eingetretene
Unwirksamkeit des Urtheils hat daher nur die Bedeutung einer Ver-
änderung der Umstände oder eines Jrrthums in den Beweggründen,
indem man sagt, der Kläger Scherrwitz würde unter den jetzigen
Verhältnissen, die ihm die Anrufung der ordentlichen Gerichte ge-
statten, den Schiedsvertrag nicht eingegangen sein, oder er habe sich
darin geirrt, daß er ungeachtet der damals schon im badischen Regie-
rungsblatte auf den 1. Januar 1863 angekündigten Einführung des
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches glaubte, der Anordnung
jenes Urtheils Folge leisten zu müssen. Weder das Eine noch das
Andere macht jedoch den Schiedsvertrag ungültig, wie sich für das
gemeine Recht aus Thibaut, §. 449 nt. s, §. 504. 671 und aus
Mühlenbruch, B. II. §. 338, Nr. II. ergibt, und wie das badische
Landrecht in Satz 1110. 1234*- deutlich sagt. Die letztere Gesetzes-
stelle will ich ihrer Klarheit wegen hier wörtlich mittheilen. L.-R.
S. 1234*-: „Durch eine Veränderung der Umstände, wie groß sie
„auch sei, und wie stark der Einfluß auch sein möge, den sie auf eine
„andere Bestimmung der Uebereinkunst gehabt haben würde, wenn sie
„vor dem Abschluß eines Vertrages eingetreten wäre, erlöscht dessen
„Verbindlichkeit nie, wenn nicht die fernere Erfüllung natürlich oder
„sittlich unmöglich wird, oder jener Veränderung in Bezug aus ein
„bestimmtes Rechtsgeschäft die auflösende Kraft namentlich ver-
„liehen ist."
Eine ausnahmsweise gesetzliche Bestimmung besteht nun für
unseren Fall nicht, und Unmöglichkeit der Erfüllung liegt ebenfalls
nicht vor, da wir oben sahen, daß der Vertrag nach dem jetzigen Rechte
an sich gültig ist, und wenn auch die Bestimmungen über das schieds-
richterliche Verfahren im alten badischen Handelsrechte nicht mehr
gelten, so macht dieß hier nicht das gleiche Bedenken, wie wenn man
die Fortdauer des Zwangsschiedsgerichts annimmt, weil für das ver-
tragsmäßige Schiedsgericht die betreffenden Vorschriften der badischen
Civilproceßordnung maßgebend sind.

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